Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 8.4.2020 Seite 217 bis 220

 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen

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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in
Nordrhein-Westfalen

Vom 31. März 2020

Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2019 wird wie folgt geändert:

1.

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe angefügt:

„Teil 5

Maßnahmen zur Unterstützung der häuslichen Versorgung während der durch

das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

§ 27 Dienstleistungen bis zur Haustür

§ 28 Jahresbericht nach § 15“

2.

Teil 4 wird folgender Teil angefügt:

„Teil 5

Maßnahmen zur Unterstützung der häuslichen Versorgung während der durch

das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

§ 27

Dienstleistungen bis zur Haustür

(1) Verfügt ein Leistungsanbieter über eine Anerkennung nach dieser Verordnung, so gelten befristet bis zum 30. September 2020 von ihm angebotene hauswirtschaftliche Unterstützungen und individuelle Hilfen im Alltag, die der Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen dienen und ohne unmittelbaren Kontakt mit der anspruchsberechtigten Person erbracht werden können (Dienstleistungen bis zur Haustür), als anerkannt. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) Zu den Leistungen im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere: 

a)      Einkauf von Waren des täglichen Lebens

b)     Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung

c)      Anlieferung von Speisen

d)     Übernahme von Botengängen (zum Beispiel zur Apotheke oder Post.)

e)      Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten

f)      Organisation erforderlicher Arztkonsultationen

g)     Telefonische Kontaktaufnahme und Gespräche vornehmlich unter Nutzung digitaler Kommunikationswege

(3) Abweichend von § 11 Satz 1 Ziffer 3 bedarf es für die Anerkennung der Nachbarschafshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 befristet bis zum 30. September 2020 keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung.

(4) Zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung grundsätzlicher Hygienemaßnahmen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sind zu berücksichtigen.

(5) Das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der Absätze 1 und 3 durch Allgemeinverfügung um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.

§ 28

Jahresbericht nach § 15

Abweichend von § 15 Absatz 1 entfällt die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen für das Berichtsjahr 2019.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. März 2020

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 219