Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 45 vom 26.11.1998 Seite 631 bis 648

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches Vom 20. Oktober 1998

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 20. Oktober 1998

Aufgrund der §§ 36, 46 Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 1, 203 Abs. 3 und 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), und des § 5 Abs. 2 bis 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GV. NW. S.  220), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1
Höhere Verwaltungsbehörde

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und 4 BauGB die obere Bauaufsichtsbehörde (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung - BauO NW -), im Übrigen die Bezirksregierung."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Weitere Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde

- für die Zustimmung zur Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB,

- für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB,

- für die Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158 Abs. 3 BauGB,

- für die Bestätigung als Entwicklungsträger nach § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 158 Abs. 3 BauGB,

- für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 164 a BauGB und für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 169 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 164 a BauGB.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW) zuständig.

(3) Für die Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB gelten die §§ 117, 119, 120 und 123 der Gemeindeordnung NW (GO NW), soweit keine spezialgesetzliche Regelung erfolgt."

3. § 2 a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Vorhaben in Teilen des Außenbereichs, für die ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) mit Festsetzungen mindestens über die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung besteht,

2. notwendige Stellplätze und Garagen (§ 51 Abs. 1 BauO NW) für zugelassene oder rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen,

3. haustechnische Anlagen nach §§ 39, 42 bis 47 BauO NW auf bebauten Grundstücken,

4. eingeschossige untergeordnete Nebenanlagen i. S. des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von höchstens 30 qm Grundfläche zu vorhandenen Wohngebäuden,

5. Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB,

6. Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB, in der nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden,

7. die Erweiterung vorhandener Gebäude um nicht mehr als 20% ihrer Geschossfläche, höchstens jedoch um nicht mehr als 200 qm dieser Fläche,

8. Vorhaben, für die ein Vorbescheid (§ 71 BauO NW) mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden ist, sofern die Bindungswirkung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NW noch besteht,

9. die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer unter Anwendung der Nrn. 1 bis 7 erteilten Genehmigung oder eines Vorbescheides (§ 77 BauO NW)."

4. Die Überschrift des 2. Abschnittes erhält folgende Fassung:

"Bodenordnungsverfahren".

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Bestellung des Umlegungsausschusses"

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "der Umlegungsstelle" der Klammerzusatz "(§ 46 Abs. 1 BauGB)" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach den §§ 3 bis 5 oder 22 der Berufsordnung (ÖbVermIng BO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S.  524), geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1058), zugelassen und ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein; diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Die Amtsdauer der nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese und die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der Rat der neuen Gemeinde ihre Nachfolge geregelt hat."

8. In § 7 Satz 1 wird nach dem Wort "vorbereitet" der Klammerzusatz "(§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)" eingefügt.

9. In § 8 werden die Wörter "§§ 80 ff." durch die Wörter "den §§ 80 bis 84" ersetzt.

10. In § 11 Satz 2 wird das Wort "unbefugt" durch die Wörter "außerhalb ihrer Tätigkeit im Umlegungsausschuss" ersetzt.

11. In § 12 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Bürgermeisterin oder dem" ersetzt.

12. Die Überschrift "3. Abschnitt" und die Überschrift "Vorverfahren" dieses Abschnitts werden gestrichen.

13. § 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14
Vorverfahren

Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden sind. Die Vorschriften der §§ 68 bis 73, 75, 80 und 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten entsprechend."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Regierungspräsidenten" durch die Wörter "der Bezirksregierung" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Obere Umlegungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, einer oder einem Sachverständigen für die Ermittlung von Grundstückswerten und einem Mitglied, das die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach den §§ 3 bis 5 oder 22 ÖbVermIng BO NW zugelassen ist. Die Mitglieder werden von der Bezirksregierung für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 3 und der §§ 6, 9 und 11 sind auf den Oberen Umlegungsausschuss entsprechend anzuwenden. Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses werden durch die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten verpflichtet."

d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses erhalten Reisekostenvergütung entsprechend § 8 Landesreisekostengesetz vom 01. Juli 1974 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 1993 (GV. NW. S.  464), in Höhe der Sätze der Reisekostenstufe B."

15. In § 16 werden die Wörter "dem Regierungspräsidenten" durch die Wörter "der Bezirksregierung" ersetzt.

16. Die Überschrift "4. Abschnitt" wird durch die Überschrift "3. Abschnitt" ersetzt.

17. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit Ausnahme des § 3" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Oktober 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

L. S.

Der Minister für Bauen und Wohnen

Michael V e s p e r

-GV. NW. 1998 S. 645