Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2007/2008

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2007/2008

 

Vom 14. Juni 2007

 

Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 werden

 

a) hinter der Angabe „Klassen 5“ die Angabe „28 bis 30“ durch die Angabe „28 bis 31 hiervon abweichend im Gymnasium 30 bis 33“ ersetzt;

b) hinter der Angabe „Klassen 6“ die Angabe „28 bis 30“ durch die Angabe „29 bis 32 hiervon abweichend im Gymnasium 30 bis 33“ ersetzt;

c) die Angabe „Klassen 7 und 8 29 bis 31“ durch die Angabe „Klassen 7 30 bis 33 hiervon abweichend im Gymnasium 31 bis 34 Klassen 8 29 bis 31“ ersetzt.

 

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Satz 2 wird als Satz 3 (neu) eingefügt:

„Für nach dem 1. August 2006 gebildete Grundschulverbünde nach § 82 Abs. 3 SchulG und durch Zusammenlegung von Schulen nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG errichtete weiterführende Schulen sowie für nach dem 1. August 2005 gebildete organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Abs. 1 SchulG erhöht sich der Sockelbetrag um weitere drei Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen.“

 

b) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.“

 

b) Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„bis dreizügig

26 bis 30

 

Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden. Abweichend hiervon darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden. In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 32 auf bis zu 35 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 32 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.“

 

4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

 

a) In Nummer 1 wird die Relation „24,1“ ersetzt durch die Relation „24,09“.

b) In Nummer 2 wird die Relation „18,5“ ersetzt durch die Relation „18,22“.

c) In Nummer 3 wird die Relation „21,8“ ersetzt durch die Relation „21,39“.

d) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „21,4“ ersetzt durch die Relation „20,96“.

e) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Relation „14,3“ ersetzt durch die Relation „14,29“.

f) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,8“ ersetzt durch die Relation „19,72“.

g) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Relation „14,3“ ersetzt durch die Relation „14,29“.

h) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

 

„6. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizieren

41,64

- Fachklassen des dualen Systems, doppeltqualifizierend

38,37

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

41,64

Berufsorientierungsjahr

16,18

- Berufsgrundschuljahr

16,18

 

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Grundbildung
(Voraussetzung: Fachoberschulreife)

 

16,18

- einjährig, berufliche Kenntnisse
(Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife)

 

16,18

- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

16,18

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

16,18

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

14,34

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht
(Voraussetzung: Hochschulreife)

 

16,18

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife

14,34

- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
oder allgemeine Hochschulreife

 

14,34

 

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
(FOS 12 B)

 

14,34

in zweijähriger Teilzeitform

38,37

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

 

Klasse 11

41,64

Klasse 12 Vollzeit

14,34

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS)

14,34

in  zweijähriger Teilzeitform

38,37

 

d) Bildungsgänge der Fachschule

Vollzeit

16,18

Teilzeit

38,37

Dreijährige Fachschule

27,28

 

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.“

 

i) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„Förderschulen

 

Förderschwerpunkt Lernen

10,84

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

6,03

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

6,03

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

6,14

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

6,03

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

8,04

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

8,04

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

8,04

Förderschwerpunkt Sprache

 

a) Sekundarstufe I

8,04

b) Primarstufe

8,75“.

 

j) In Nummer 8 wird die Relation „6,1“ durch die Relation „6,03“ ersetzt.

 

k) In Nummer 9 werden

die Relation „22,8“ durch die Relation „22,77“,

die Relation „35,0“ durch die Relation „35,00“,

die Relation „18,2“ durch die Relation „18,18“,

die Relation „41,9“ durch die Relation „41,90“,

die Relation „12,5“ durch die Relation „12,55“ und

die Relation „30,0“ durch die Relation „29,96“ ersetzt.

 

5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215).

 

6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215).

 

7. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2008 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

 

(2) Soweit im Schuljahr 2007/2008 nach Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), die §§ 39 und 84 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) angewendet werden, gilt § 6 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der durch Verordnung vom 18. Mai 2006 geänderten Fassung (GV. NRW. S. 215) bis zum 31. Juli 2008 fort.

 

Düsseldorf, den 14. Juni 2007

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2007 S. 219