Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums
2030
Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
Vom 6. Juni 2007
Artikel I
Die Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im
Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 186) wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1
werden die Wörter „Polizei - Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutschen
Hochschule der Polizei in Gründung“, die Wörter „Institut für Aus- und
Fortbildung der Polizei“ durch die Wörter „Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“
und die Wörter „den Zentralen Polizeitechnischen Diensten“ durch die Wörter
„dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ ersetzt.
b) Absatz 2
erhält folgende Fassung:
den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,
dem Landesvermessungsamt,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren
dem Institut der Feuerwehr,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
dem Institut für öffentliche Verwaltung,
dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
der Fortbildungsakademie,
dem Landeskriminalamt,
der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,
dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
den
Kreispolizeibehörden
auf die
jeweilige Behörde oder Einrichtung.
Für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie für Beamtinnen und Beamte
der allgemeinen inneren Verwaltung der Kreispolizeibehörden, der Deutschen
Hochschule der Polizei in Gründung, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung
und Personalangelegenheiten der Polizei, des
Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der
Besoldungsgruppe A 15 werden die in Satz 1 genannten Befugnisse von mir
wahrgenommen.“
2. § 3 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 2
werden nach den Wörtern „Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,“ die Wörter „die Leiterin oder der Leiter der Deutschen
Hochschule der Polizei in Gründung,“ eingefügt.
b) In Absatz 2
werden die Wörter „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei und“ durch
die Wörter „Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten
der Polizei,“ sowie die Wörter „der Zentralen
Polizeitechnischen Dienste,“ durch die Wörter „ des Landesamtes für Zentrale
Polizeiliche Dienste und“ ersetzt.
c) Absatz 3
erhält folgende Fassung:
des Landeskriminalamtes,
der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,
des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste,
der
Kreispolizeibehörden
für die
Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung. Dies gilt
nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.“
d) In Absatz 5
wird das Wort „Abteilungsleiterstellen“ durch die Wörter „Abteilungs- oder
Direktionsleiterstellen“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1
werden die Wörter „Polizei - Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutschen
Hochschule der Polizei in Gründung“, die Wörter „Institut für Aus- und
Fortbildung der Polizei“ durch die Wörter „Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“
und die Wörter „den Zentralen Polizeitechnischen Diensten“ durch die Wörter
„dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1
werden die Wörter „in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten“ gestrichen und die Wörter
„soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten
Behörden und Einrichtungen“ durch das Wort „die“ ersetzt.
5. § 7 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
die Wörter „Polizei - Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutschen Hochschule
der Polizei in Gründung“, die Wörter „Instituts für Aus- und Fortbildung der
Polizei“ durch die Wörter „Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Wörter „der
Zentralen Polizeitechnischen Dienste“ durch die Wörter „des Landesamtes für
Zentrale Polizeiliche Dienste“ ersetzt.
b) Es wird
folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel II
Diese Verordnung
tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f