Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 15.8.2007 Seite 307 bis 318

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

2030

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

 

Vom 22. Juli 2007

 

Aufgrund des

 

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474),

 

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

 

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),

 

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

 

wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Landesamt für Besoldung und Versorgung,“ die Wörter „das Landesamt für Personaleinsatzmanagement,“ eingefügt.

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW.“

 

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

 

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden ist, entscheidet das Finanzministerium.“

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Landesamt für Besoldung und Versorgung,“ die Wörter „das Landesamt für Personaleinsatzmanagement,“ eingefügt.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 10 werden die Angaben „Absatz 3 Nr. 3“ durch die Angaben „Absatz 4 Nr. 2“ ersetzt.

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Landesamt für Besoldung und Versorgung,“ die Wörter „das Landesamt für Personaleinsatzmanagement,“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 22. Juli 2007

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

GV. NRW. 2007 S. 308