Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 29 vom 30.6.2003 Seite 311 bis 322

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG)

2170

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(AV-BSHG)

Vom 20. Juni 2003

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport“ durch die Wörter „für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Neben den Leistungen nach §§ 39, 40 BSHG umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen in besonderen Lebenslagen, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ab 1. Januar 2004 auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG.“

2.2 Die bisherige Nummer 2 des Absatzes 1 wird Nummer 3.

2.3 An § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 Nr. 2 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. §§ 46 und 95 BSHG sowie § 95 SGB X sind besonders zu beachten.“

3. In § 3 werden die Wörter „vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG)“ durch die Wörter „Krankenhilfe und vorbeugenden Hilfe (§ 37 BSHG)“ ersetzt.

Artikel 2

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wertet unter Beteiligung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die sich aus Artikel 1ergebende Zuständigkeitsveränderung im Hinblick auf einen Ausbau einer am behinderten Menschen orientierten bedarfsgerechten ambulanten Versorgungsstruktur und einer Entscheidungsgrundlage für die zukünftige sachgerechte Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für Behinderte bis spätestens 30. Juni 2008 aus. Die Auswertung enthält insbesondere eine systematische Beschreibung und Bewertung der Zuständigkeitsveränderung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. Für Leistungen nach Artikel 1 Nr. 2.1 dieser Verordnung verbleibt es bei den genannten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, die den Zeitraum bis zum 30. Juni 2003 betreffen, und bei den genannten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 betreffen, bei der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Düsseldorf, den 20. Juni 2003

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2003 S. 320