Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 30 vom 24.9.2001 Seite 561 bis 626

 

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1)

Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
Allgemeine Vorschriften
(GUV 0.1)

Vom 15. Dezember 2000

Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse NRW in Düsseldorf hat in ihrer Sitzung vom 15. 12. 00 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift:
Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1)
vom April 1979,
in der Fassung vom Juli 1991

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Vorschriften
und Pflichten des Unternehmers

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Ausnahmen

§ 4 Persönliche Schutzausrüstungen

§ 5 Vergabe von Aufträgen

§ 6 Koordinierung von Arbeiten

§ 7 Auslegen von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

§ 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten an der Unfallverhütung

§ 9 Sicherheitsbeauftragte

§ 10 Besichtigung des Unternehmens durch Technische Aufsichtsbeamte, Erlaß einer Anordnung

§ 11 Auskunftspflicht

§ 12 Pflichtenübertragung

§ 13 Aufsichtspersonen

II.
Pflichten des Versicherten

§ 14 Befolgung von Weisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

§ 15 Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen

§ 16 Beseitigung von Mängeln

§ 17 Unbefugte Benutzung von Einrichtungen

III.
Betriebsanlagen
und Betriebsregelungen

§ 18 Arbeitsplätze

§ 19 Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen (Gebäuden)

§ 20 Fußböden in Räumen (Gebäuden) , lichtdurchlässige Wände

§ 21 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen

§ 22 Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien

§ 23 Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien

§ 24 Verkehrswege

§ 25 Verkehrswege in Räumen (Gebäuden)

§ 26 Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen

§ 27 Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien

§ 28 Türen, Tore

§ 29 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore

§ 30 Rettungswege, Notausgänge

§ 31 Fahrtreppen, Fahrsteige

§ 32 Laderampen

§ 33 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

§ 34 Lager, Stapel

§ 35 Kleidung, Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuckstücken

§ 36 Gefährliche Arbeiten

§ 37 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

§ 38 Genuß von Alkohol

§ 39 Prüfungen

§ 40 Kennzeichnung von Einrichtungen

§ 41 Rüst-, Instandhaltungsarbeiten

§ 42 Erprobung von Einrichtungen

§ 43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

§ 44 Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen

§ 45 Gesundheitsgefahren
§ 46 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 47 Betreten von Bereichen, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe auftreten können

§ 48 Aufbewahrung gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten

§ 49 Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen

IV.
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§§ 50-60

§§ 50 bis 60 außer Kraft; ersetzt durch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(GUV 0. 6)

V.
Übergangsbestimmungen

§ 61 Allgemeine Übergangsfrist

§ 62 Übergangsregelung

VI.
Inkrafttreten

§ 63 Inkrafttreten

Anlage 1: Zu § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0. 1) Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Stichwortverzeichnis

I.
Allgemeine Vorschriften
und Pflichten des Unternehmers

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden und reizenden Ausgangs- , Hilfs- und Betriebsstoffe.

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührte Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.

§ 3
Ausnahmen

(1) Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften zulassen, wenn

1.  der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder

2.  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 4
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, daß die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind , so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist;

2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;

3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;

5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.

(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.

§ 5
Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen,

2. technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern,

3. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 2Abs. 2hatderAuftragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.

§ 6
Koordinierung von Arbeiten

(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

§ 7
Auslegen von Unfallverhütungsvorschriften,
Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen sind die Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

§ 8
Förderung der Mitwirkung
der Versicherten
an der Unfallverhütung

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen die Teilnahme a Ausbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.

§ 9
Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Zahl der nach § 719 RVO zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Technischen Aufsichtsbeamten teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.

§ 10
Besichtigung des Unternehmens
durch Technische Aufsichtsbeamte,
Erlaß einer Anordnung

(1) Der Unternehmer hat dem Technischen Aufsichtsbeamten die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und ihn auf sein Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erläßt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Anordnung und setzt er hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

§ 11
Auskunftspflicht

Der Unternehmer hat dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen.

§ 12
Pflichtenübertragung

Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Unfallverhütung obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.

§ 13
Aufsichtspersonen

Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu bestellenden Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, daß diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung nachkommen und sich untereinander abstimmen.

§ 14
Befolgung
von Weisungen des Unternehmers,
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, Weisungen des Unternehmers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

§ 15
Bestimmungsgemäße
Verwendung von Einrichtungen

Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.

§ 16
Beseitigung von Mängeln

(1) Stellt ein Versicherter fest, daß eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, daß

1. Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder

2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind.

§ 17
Unbefugte Benutzung
von Einrichtungen

Versicherte dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt benutzen. Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugt betreten.

III.
Betriebsanlagen und Betriebsregelungen

§ 18
Arbeitsplätze

(1) Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der § § 19 bis 23 so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.

§ 19
Beleuchtungseinrichtungen
in Arbeitsräumen (Gebäuden)

(1) In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.

(2) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.

(3) Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muß eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.

§ 20
Fußböden in Räumen (Gebäuden),
lichtdurchlässige Wände

(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Versicherten eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen.

(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muß an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.

(3) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß Versicherte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.

§ 21
Arbeitsplätze in nicht allseits
umschlossenen Räumen

Auf Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen sind die § § 19 und 20 sinngemäß anzuwenden.

§ 22
Arbeitsplätze
auf dem Betriebsgelände im Freien

(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, daß sich Versicherte bei jeder Witterung sicher bewegen können.

(2) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.

§ 23
Ortsgebundene Arbeitsplätze
auf dem Betriebsgelände im Freien

(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.

(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß die Versicherten

1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,

2. keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind,

3. nicht ausgleiten und abstürzen können.

§ 24
Verkehrswege

(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

(2) Führen Wege des Lastverkehrs an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen und ähnlichen Gefahrstellen in nicht mehr als 1, 00 m Abstand vorbei, so sind die Gefahrstellen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr zu sichern.

§ 25
Verkehrswege in Räumen
(Gebäuden)

(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden.

(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0, 50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.

(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1, 00 m a Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.

(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m 2 Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung , Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1 000 m 2 Grundfläche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.

(5) Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Für Lichtschalter gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.

§ 26
Verkehrswege in nicht allseits
umschlossenen Räumen

Auf Verkehrswegen in nicht allseits umschlossenen Räumen ist § 25 sinngemäß anzuwenden.

§ 27
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände
im Freien

(1) Auf Verkehrswegen auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.

§ 28
Türen, Tore

(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.

(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, daß sie oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet und geschlossen werden können.

(3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.

(4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, daß sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

(6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.

§ 29
Zusätzliche Anforderungen
an kraftbetätigte Türen und Tore

(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, daß die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn

1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder

2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders beauftragt ist.

(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muß die Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn

1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder

2. die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung von Personen ergibt.

(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.

(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muß die Bewegung der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluß bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.

(5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.

§ 30
Rettungswege, Notausgänge

(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muß durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen.

(2) Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können.

(3) Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen.

(4) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.

§ 31
Fahrtreppen, Fahrsteige

(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so beschaffen sein, daß sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und Abgängen muß ausreichend bemessener Raum als Stauraum vorhanden sein.

(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein.

(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen bei einem technischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Benutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Laufrichtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nicht möglich sein.

§ 32
Laderampen

(1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.

(2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert sein, daß Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.

(3) Laderampen von mehr als 1, 00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere für die Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.

(4) Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0, 80 m über Schienenoberkante hoch sind, müssen so ausgeführt sein, daß Versicherte im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden können.

§ 33
Schutz gegen Absturz
und herabfallende Gegenstände

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1, 00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, daß Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen. § 32 bleibt unberührt.

(2) Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrdrohende Vertiefungen oder Öffnungen sowie Behälter, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten, ferner nicht tragfähige Dächer und Oberlichter im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, daß Versicherte hineinstürzen.

(3) Läßt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu, muß eine Sicherung gegen das Abstürzen oder Hineinstürzen von Versicherten auf andere Weise ermöglicht werden.

(4) Wenn Versicherte auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, daß Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden.

(5) Geländer müssen so ausgeführt und bemessen sein, daß sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht abbrechen und Versicherte nicht durch das Geländer abstürzen können.

(6) Handläufe müssen so beschaffen sein, daß die Hand einen sicheren Griff hat und nicht verletzt wird. Handläufe müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.

§ 34
Lager, Stapel

(1) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, daß die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.

(2) Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, daß Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden.

(3) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, daß Versicherte durch zu geringen Abstand der Lager und Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel nicht gefährdet werden. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen ortsveränderlichen Hebezeugen oder Fördermitteln, muß nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0, 50 m eingehalten werden, es sei denn, daß dies konstruktiv nicht möglich ist und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

(4) Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt werden, daß keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden können.

§ 35
Kleidung,
Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen,
Tragen von Schmuckstücken

(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann.

(2) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.

(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.

§ 36
Gefährliche Arbeiten

(1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden.

(2) Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muß eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.

(3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß

- sich die allein arbeitende Person bei Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,

- die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt wird,

- ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt

oder

-von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt (Zwangshaltung der Person).

§ 37
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht.

(2) An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.

§ 38
Genuß von Alkohol

(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

§ 39
Prüfungen

(1) Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, zu überprüfen.

(2) Hat der Technische Aufsichtsbeamte Anlaß zu der Annahme, daß eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist und kann er diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht prüfen, so kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anordnen, daß der Unternehmer die Einrichtung durch einen Sachverständigen prüfen läßt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist.

(3) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z. B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

§ 40
Kennzeichnung von Einrichtungen

Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, daß sich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein

1. Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtung,

2. Kenngrößen, durch die die zulässigen Grenzen für eine gefahrlose Benutzung festgelegt werden, z. B. zulässige Belastung, Drehzahl, Druck.

Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.

§ 41
Rüst-, Instandhaltungsarbeiten

Können Rüst- und Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen nur beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.

§ 42
Erprobung von Einrichtungen

(1) Muß eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne daß für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muß, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Der Unternehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen.

(3) Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.

(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden und gekennzeichnet sein.

(5) Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der Unternehmer

- eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist;

- den Ablauf der Erprobung einschließlich ihrer Koordinierung schriftlich festzulegen.

(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Meß-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

§ 43
Maßnahmen
gegen Entstehungsbrände

(1)An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.

(2) Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden.

(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.

(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

(8) Über die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

§ 44
Maßnahmen zur Verhinderung
von Explosionen

(1) Kann beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,

- die eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken

oder

- die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.

(2) Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen nicht ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die bei einer Explosion im Innern gefährliche Auswirkungen verhindern.

(3) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden; die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 45
Gesundheitsgefahren

(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.

(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden läßt, müssen

1. in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder, wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist,

2. die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden.

Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.

(3) Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

§ 46
Umgang
mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

§ 47
Betreten von Bereichen,
in denen gesundheitsgefährliche Stoffe
auftreten können

Bereiche, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.

§ 48
Aufbewahrung
gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten

Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.

§ 49
Kennzeichnung
von Gefäßen und Leitungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gefäße und Leitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können.

IV.
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§§ 50 bis 60 außer Kraft;
ersetzt durch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
(GUV 0. 6).

V.
Übergangsbestimmungen

§ 61
Allgemeine Übergangsfrist

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften, die über die bisher gültigen Unfallverhütungsvorschriften oder sonst geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift.

§ 62
Übergangsregelung

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinaus gehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung kann verlangen, daß eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit

1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,

2. die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird
oder

3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

VI.
Inkrafttreten

§ 63
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.

Anlage 1

zu § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift
„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0. 1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 719 Abs. 5 RVO wie folgt bestimmt:

1. Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheitsbeauftragten

a) Für Betriebe oder örtlich selbständige Betriebsteile -z. B. Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrparkaußenstellen - bei 21 bis 150 Beschäftigten

und je angefangene weitere 250 Beschäftigte




mind. 1


mind. 1 zusätzlich

b) Für reine Verwaltungen (Bürobetriebe) oder örtlich selbständige Verwaltungsstellen bei 51 bis 250 Beschäftigten

und je angefangene weitere 400 Beschäftigte



mind. 1


mind. 1 zusätzlich

c) Für den Bereich der „äußeren Schulangelegenheiten“ in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen




mind. 1

2. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung von § 719 Abs. 1 RVO entsprechend diesen Verhältnissen abweichend regeln.

Stichwortverzeichnis

§§

A
Abfälle 46
Absaugeinrichtungen 39 (3)
Absaugung von gesundheitsgefährlichen Stoffen 45 (2)
Absturz, Schutz gegen -32 (3) ;33
Alarmplan 43 (6)
Alkoholgenuß 38
Allgemeine Anforderungen 2
Allgemeine Übergangsfrist 61
Anordnungen 10 (2)
Antrieb von kraftbetätigten Türen und Toren 29 (2) , (3) , (4)
Apparate, Behälter und -44 (2)
Arbeiten, gefährliche -36 (1) , (3)
Arbeiten in Sichtweite 36 (3)
Arbeiten, Koordinierung von -6
Arbeits-und Verkehrsbereich 33 (2)
Arbeitsmedizinische Regeln 2 (1)
Arbeitsplätze 18;43 (1) ;46
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien 22;23
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen 21
Arbeitsplätze, Sicheres Verlassen von -n 30 (1) , (2)
Arbeitsplätze, Ständige Einrichtungen an -n 33 (1) , (2) , (3) , (4)
Arbeitsräume 19 (1) , (2) ;20 (1) ;25 (4)
Arbeitsschutzvorschriften 7 (1) ;41
Arbeitsstoffe 16 (2) ;17
Arbeitsstoffe, Umgang mit gefährlichen -n 46
Arbeitsunfälle, Verhütung von -n 2;8;11;35 (1)
Atemschutz 4 (2)
Aufbewahrung gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten 48
Aufenthaltsverbot 37 (2)
Aufsichtsbeamte, Technische -10 (1) ;39 (2)
Aufsichtspersonen 13;36 (2)
Aufträge, Vergabe von -n 5
Auftragnehmer 5
Augenschutz 4 (2)
Ausbildungsveranstaltungen 8
Ausgänge 30 (1)
Auslegung von UVVs 7
Ausnahmen von UVVs 3 (1)

B
Beförderungsmittel, schienengebundene -25 (2)
Begrenzungen der Verkehrswege 25 (2)
Behälter und Apparate 44 (2)
Belastung, Kennzeichnung der zulässigen -20 (2) ;34 (1)
Beleuchtung 18 (1) ;22 (2) ;27 (2)
Beleuchtungseinrichtungen 19 (1) , (2)
Belüftung 18 (1)
Benutzung, unbefugte -17
Berauschende Mittel 38 (2)
Bereich, feuergefährdeter -43 (2) , (3)
Bereich, explosionsgefährdeter -44 (3) , (4)
Bereiche mit gesundheitsgefährlichen Stoffen 47
Beseitigung von Mängeln 16
Beseitigung von Störungen 41
Besichtigung durch Technische Aufsichtsbeamte 10 (1) ;39 (2)
Bestimmungsgemäße Verwendung 15
Betriebsbesichtigungen 10 (1)
Betriebsgelände im Freien 22;23;27
Brandabschluß (Türen und Tore) 29 (4)
Brände, Löschen von -n 43 (4)
Brennbare Stoffe, Umgang mit -44 (1)

D
Dächer, nicht tragfähige -33 (2)
Durchführung von Aufträgen 6 (2)

E
Einrichtungen, Änderungen an -61;62 (2)
Einrichtungen, Beseitigung von Mängeln an -16 (1)
Einrichtungen, Erprobung von -42
Einrichtungen, Kennzeichnung von -40
Einrichtungen, unbefugte Benutzung von -17
Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz 32 (3) ;33
Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen 43 (4)
Einwirkungen, äußere -34 (4)
Einwirkungen, gesundheitsgefährliche -45 (1)
Elektrostatische Aufladung 35 (1)
Energieversorgung, Ausfall der -29 (4)
Entladestellen 32 (3)
Entstehungsbrände 43
Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen 47
Ergebnis der Prüfung 39 (2)
Erprobung von Einrichtungen 42
Erschütterungen, Einwirkungen durch -45 (1)
Erste Inbetriebnahme 39 (1)
Explosionen, Verhinderung von -44
Explosionsfähige Atmosphäre 44 (1)
Explosionsfähige Gemische 44 (2)
Explosionsgefährdete Bereiche 44 (3) , (4)

F
Fahrsteige, Fahrtreppen 31
Fahrzeuge, Fahr- und Schwenkbereich von -n 37 (2)
Fahrzeugverkehr 28 (3)
Feuer, offenes -43 (3) ;44 (3)
Feuergefährdeter Bereich 43 (2) , (3)
Feuerlöscheinrichtungen 43 (4) , (5) , (6)
Feuerlöscheinrichtungen, Prüfung von -39 (3) ;43 (8)
Feuerlöscheinrichtungen, selbsttätige ortsfeste -43 (7)
Fläche, tragfähige -33 (1)
Flächen an Türen, lichtdurchlässige -28 (5)
Flüssigkeiten, gesundheitsgefährliche -48
Fördermittel, Sicherheitsabstand von -n 34 (3)
Freihalten von Verkehrswegen 24 (1)
Funktionsfähigkeit von Feuerlöscheinrichtungen 43 (4)
Fußbodenluken 33 (2)
Fußböden 20 (1)
Fußschutz 4 (2)

G
Ganzglaswände 20 (3)
Gase, Auftreten von -n 44 (1)
Gefahrbereiche 29 (1) ;33 (1) ;42 (4)
Gefahrdrohende Menge 44 (1) , (2)
Gefährdung, Vermeidung gegenseitiger -6
Gefahren, Vermeidung von -36 (2)
Gefährliche Arbeiten 36 (1) , (2)
Gefäße und Leitungen, Kennzeichnung von -n 49
Gegenstände, herabfallende -33 (4)
Gegenstände, Mitführen von -n 35 (2) , (3)
Geländer 33 (5)
Gesichtsschutz 4 (2)
Gestapeltes Gut 34
Gesundheitsgefahren beim Arbeiten im Freien 45 (3)
Gesundheitsgefährliche Einwirkungen 45 (1) ;47
Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten 48
Gesundheitsgefährliche Stoffe 45 (1)
Gesundheitsgefährliche Stoffe, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit -47
Gruben, Sicherung an -33 (2)

H
Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen 43 (6)
Handläufe 33 (6)
Herabfallende Gegenstände 33 (4)

I
Inbetriebnahme, erste -39 (1)
Instandhaltungsarbeiten 41
Instandsetzung 39 (1)

K
Kälte, Einwirkungen durch -45 (1)
Kanäle, Sicherung an-n 33 (2)
Kennzeichnung bei Erprobung 42 (4)
Kennzeichnung der zulässigen Belastung 20 (2)
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche 44 (4)
Kennzeichnung von Einrichtungen 40
Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen 49
Kennzeichnung von Lagerräumen 20 (2)
Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen 30 (2) , (4)
Kennzeichnung von Verkehrswegen 25 (4)
Kleidung 35 (1) , (2)
Kontrollgänge 36 (3)
Konzentration, gefährliche -47
Koordinierung von Arbeiten 6;42 (5)
Kopfschutz 4 (2)
Körperschutz 4 (2)
Kraftbetätigte Türen und Tore 29
Krankheitskeime, Einwirkungen durch -45 (1)

L
Laderampen 32
Lager und Stapel 34
Lagerräume, Kennzeichnung von -n 20 (2)
Lasten, schwebende -37 (2)
Lastverkehr, Wege des -s 24 (2)
Leicht entzündliche Stoffe 43 (1) , (2)
Leitungen, Kennzeichnung von Gefäßen und -49
Lichtdurchlässige Wände und Türen 20 (3) ;28 (5)
Lichtschalter 19 (1)
Löschen von Bränden 43 (4)

M
Mängel, Beseitigung von -n 16 (1)
Maschinenräume 20 (1)
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände 43
Mitführen von Gegenständen 35 (2) , (3)
Mitführen von Werkzeugen 35 (2)
Mittel, berauschende -38 (2)
Mitwirkung an der Unfallverhütung 8

N
Nachweis, schriftlicher -43 (8)
Nicht tragfähige Dächer 33 (2)
Notabschalteinrichtungen 29 (3) ;31 (3)
Notaggregat, Prüfung von -en 39 (3)
Notausgänge, Rettungswege 30 (1) , (2) , (3)
Notschalter, Prüfung von -n 39 (3)

O
Oberlichter, nicht tragfähige -33 (2)
Öffnungen, Sicherung an -33 (2)
Orientierungsbeleuchtung 19 (1)
Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen 43 (7)
Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien 23

P
Pendeltüren 28 (4)
Personen, ausdrücklich befugte -47
Personensicherung bei gefährlichen Arbeiten 36 (3) ;42 (5)
Persönliche Schutzausrüstungen 4
Persönliche Schutzausrüstungen, Benutzung von -n 14
Pflichtenübertragung 12
Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen 43 (8)
Prüfungen 39
Prüfnachweis 43 (8)

Q
Quetschstellen 29 (1) ;31 (2)
Querverkehr, Sicherung gegen -24 (2)

R
Rampen, Treppenöffnungen in -32 (2)
Rampen, Schutz unter -32 (4)
Rauchverbot 43 (3) ;44 (3)
Räume, nicht allseits umschlossene -21;26
Regeln, allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische -2 (1)
Rettungswege, Notausgänge 30
Rückstände 46
Rüstarbeiten 41
Rutschhemmende Fußböden 20 (1)

S
Sachkunde 16 (1)
Sachverständigenprüfung 39 (2)
Sachverständige Beratung 45 (1)
Scharfe Werkzeuge 35 (2)
Scherstellen 29 (1) ;31 (2)
Schiebetüren, -tore 28 (6)
Schienengebundene Beförderungsmittel 25 (2)
Schmuckstücke, Tragen von -n 35 (3)
Schutz gegen Absturz 32 (3) ;33
Schutz gegen Herabfallen
von Gegenständen 33 (4)
Schutz unter Rampen 32 (4)
Schutzausrüstungen, persönliche -4;14
Schutzkleidung 45 (3)
Selbstentzündliche Stoffe 43 (1) , (29)
Selbsttätig wirkende Warneinrichtungen 43 (7)
Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen 43 (7)
Sicherheitsabstand 25 (2) ;34 (3)
Sicherheitsbeauftragte 9
Sicherheitsbeleuchtung 19 (3)
Sicherheitsbeleuchtung, Prüfung der -39 (3)
Sicherheitseinrichtungen, Prüfung von -39 (3)
Sicherheitsmaßnahmen, erforderliche -47
Sicherheitswidrige Weisungen 14 (2)
Sicherungen gegen Absturz, ständige -33 (2) , (3)
Sichtfenster (Pendeltüren an Verkehrswegen) 28 (4)
Signalanlagen, Prüfung von -39 (3)
Spitze Werkzeuge 35 (2)
Standfläche 20 (1)
Standsicherheit an Arbeitsplätzen 18 (1)
Stapel 34
Steuerung von kraftbetätigten Türen und Toren 29 (2)
Störungen, Beseitigung von -41
Störungen, Verhalten bei -42 (3)
Stoffe, ätzende -35 (1)
Stoffe, gesundheitsgefährliche -47
Stoffe, selbstentzündliche -43 (1) , (2)
Stoffe, verschüttete -46
Stolperstellen 20 (1)
Strahlung, Einwirkung durch -45 (1)

T
Technische Aufsichtsbeamte 10 (1) ;39 (2)
Teile, bewegte -34 (3)
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen 8
Tore, Türen und -28;29
Torbewegung 29 (1) , (2) , (4)
Tragen von Schmuckstücken 35 (3)
Tragende Bauteile 34 (1)
Tragfähige Fläche 33 (1)
Treppen an Laderampen 32 (2)
Treppenaustritte an Verkehrswegen 25 (3)
Treppenöffnungen 32 (2) ;33 (2)
Treppenzu- und -abgänge an Verkehrswegen 24 (2)
Trinkgefäße 48
Trittsicherheit an Arbeitsplätzen 18 (1)
Türen im Verlauf von Rettungswegen 30 (4)
Türen und Tore 28;29
Türflächen 28 (5)

U
Übergangsfrist 61
Übergangsregelung 62
Überwachung von Personen 36 (3)
Umgang mit brennbaren Stoffen 44 (1)
Unbeabsichtigte Bewegung 29 (4)
Unternehmer, Weisung des -s 14

V
Verantwortungsbereich 12;13
Verbotszeichen 43 (3) ;44 (3)
Verhinderung von Explosionen 44
Verkehrswege 24;33 (1) , (4)
Verkehrswege in Räumen 25
Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen 26
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien 27
Vermeidung gegenseitiger Gefährdung 6
Verschüttete Stoffe 46
Verwendung, bestimmungsgemäße -15;40

W
Wände, lichtdurchlässige -20 (3)
Wandluken 33 (2)
Wärmedämmung 20 (1)
Wärme, Einwirkung durch -45 (1)
Warneinrichtungen 42 (6)
Wartung von Sicherheitseinrichtungen 39 (3)
Wege des Lastverkehrs 24 (2)
Weisungen des Unternehmers 14
Werkzeuge, Mitführen von -n 35 (2)
Wetterfester Arbeitsplatz 45 (3)

Z
Zahl der Sicherheitsbeauftragten 9
Zugänge 19 (1) ;20 (2) ;31 (1)
Zugängliche Notabschalteinrichtungen 29 (3) ;31 (3)
Zulässige Belastung (Kennzeichnung) 20 (2) ;34 (1)
Zutrittsverbot 37 (2)
Zündquelle 44 (2) , (3)
Zwangshaltung 36 (3)
Zwischenböden 20 (2)

Mit Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes UVEG -(SGB VII) am 7. August 1996 wurden die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung aufgehoben.

anstelle von

gilt nun

- Reichsversicherungsordnung (RVO)
- § 708 Abs. 1 RVO
- § 714 RVO
- § 717a RVO
- § 719 RVO
- § 1543c RVO
- § 1543c Abs. 2 RVO

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 15 Abs. 1 SGB VII
§ 19 SGB VII
§ 209 SGB VII
§ 22 SGB VII
§ 19 Abs. 3, §§ 191, 192 Abs. 3 SGB VII
§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII

Bis zu einer Überarbeitung dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten die Bestimmungen in der vorliegenden Fassung.

In den zugehörigen Durchführungsanweisungen (DA) wird in der DA zu § 2 Abs. 1 der 2. Absatz „Zu denn Arbeitsunfällen ...“gestrichen.

Düsseldorf, den 14. August 2001

Johannes P l ö n e s

Geschäftsführer der Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0. 1) wird genehmigt.

Az.: 213-8006. 15. 4. 7

Düsseldorf, den 14. August 2001

Ministerium für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

GV. NRW. 2001 S. 562