Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864

 

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung
der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

Vom 10. Dezember 2001

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) am 10. Dezember 2001 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 18. September 1999 (GV. NRW. S. 186), wie folgt zu ändern:

§ 2 Abs. 1, Satz 2 wird wie folgt geändert:

Als Mindestbeitrag wird festgesetzt:

- in der Beitragsgruppe

„Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken“

1 000 Euro

- in der Beitragsgruppe

„fließende oberirdische Gewässer“

150 Euro

- in der Beitragsgruppe

„Wassergüte“

1 000 Euro

In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt

In § 5 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

§ 8 wird wie folgt geändert:

§ 8
Geschäfte und sonstige Angelegenheiten
von herausragender Bedeutung
(§ 17 Abs. 5 Nr. 12 Eifel-RurVG)

Die Wertgrenze für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung wird - im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes - wie folgt festgesetzt:

- für Kreditaufnahmen

über 5 Mio. Euro

- für alle sonstigen Geschäfte

über 1,5 Mio. Euro

§ 10 wird aufgehoben

§ 10a wird zu § 10 und erhält folgende neue Fassung:

§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(zu §§ 22a und 24 Abs. 2 Eifel-RurVG)

(1) Der Verband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22a Eifel-RurVG.

(2) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22, 23 und 24 Eifel-RurVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung oder einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung.

(3) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss des vergangenen Jahres auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte Prüfstelle (Wirtschaftsprüfer) und an die Rechnungsprüfer.

(4) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung, insbesondere zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und nicht einziehbarer Beiträge, Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen. Innerhalb der „allgemeinen Rücklage“ sind kostenstellenbezogene Rücklagen zu bilden und betragsmäßig zu kennzeichnen.

§ 12 Abs. 2 wird aufgehoben und erhält folgende neue Fassung:

Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. fällig. Die Beiträge sind als Vorausleistung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes zu leisten. Der endgültige Beitrag für ein Wirtschaftsjahr wird zum 1. 7. des nächsten Wirtschaftsjahres auf der Basis des Jahresergebnisses fällig. Die Beitragsbescheide sind mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit zuzustellen.

§ 16
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

I. Bekanntmachungsanordnung

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2001, Az.: IV - 6 - 53.46.01, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekanntgemacht.

Düren, den 11. Dezember 2001

Wasserverband Eifel-Rur

Der Vorstand

Dr.-Ing. Wofgang  F i r k

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz -Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 10. Dezember 2001 unter TOP 14 beschlossene „Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2001

Im Auftrag:

V a l e n t i

GV. NRW. 2001 S. 863