Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 29 vom 30.6.2003 Seite 311 bis 322

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung

2030

Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung

Vom 16. Juni 2003

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I. S. 3322), sowie des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1982 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden folgende Nummern 4, 5 und 6 eingefügt:

„4. an dem Institut Arbeit und Technik
auf das Institut Arbeit und Technik,

5. an dem Kulturwissenschaftlichen Institut
auf das Kulturwissenschaftliche Institut

6. an dem Wissenschaftszentrum
auf das Wissenschaftszentrum.“

2. § 3a erhält folgende Fassung:

㤠3a
Besoldungsnebengebiete

(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften

1. des Umzugskostenrechts,
2. des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
3. der Trennungsentschädigungsverordnung,
4. der Unterstützungsgrundsätze und
5. der Vorschussrichtlinien

ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

für die Professorinnen und Professoren und die in § 64 Satz 3 HG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten
die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

für die in § 64 Satz 4 HG, in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule zuständig.

(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen die Leiterin und der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter zuständig.

(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler, Professorinnen und Professoren und die in § 64 Satz 3 HG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten der Hochschulen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen

die Rektorin oder der Rektor der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule,

für die in § 64 Satz 4 HG, in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten
die Kanzlerin oder der Kanzler der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule.

Hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Hinsichtlich der Rektorin oder des Rektors der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.

(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.“

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten "dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig" als neue Zeilen eingefügt:

„dem Institut Arbeit und Technik,
dem Kulturwissenschaftlichen Institut,
dem Wissenschaftszentrum,“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Nrn. 8, 9 und 10 eingefügt:

„8. das Institut Arbeit und Technik,
9. das Kulturwissenschaftliche Institut,
10. das Wissenschaftszentrum,“.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit aufgrund der Vorschriften der Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(4) Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die vor In-Kraft-Treten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage ich die Befugnis das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten auf die jeweilige sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebende Hochschule.“

5. Es wird folgender § 7 eingefügt:

㤠7
Befristung

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Juni 2003

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 312