Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 28.9.2007 Seite 367 bis 372

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst (PVPol-hD))

203012

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes
(Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst (PVPol-hD))

Vom 21. September 2007

 

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird nach Beschlussfassung durch das Kuratorium bei der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung vom 10.10.2006 aufgrund des § 37 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:

 

Artikel I

Die Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst (PVPol-hD)) vom 11. Juli 1996 (GV. NW. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.April.2005 (GV. NRW. S. 332) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird § 1a

b) vor §1a wird § 1 mit folgender Überschrift eingefügt:

„Geltungsbereich“

2. § 1 wird zu § 1a

3. Vor § 1a wird § 1 mit folgender Fassung eingefügt:

㤠1
Geltungsbereich

(1) Für Beamtinnen und Beamte für den höheren Polizeidienst, die nach dem 30.9.2007 ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 58).

(2) Das gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.10.2007 ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung aufgenommen haben und dieses

a) unter Inanspruchnahme anderweitiger gesetzlicher Regelungen unterbrechen oder

b) wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.10.2007 ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den nachfolgenden Vorschriften.“

4. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) § 1 Abs. 3 sowie §§ 1a bis 24 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

5. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2007 S. 371