Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 10.1.2008 Seite 23 bis 44

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW – VersWerkÄndG NRW)

33
7122

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung,
die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die
Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur
Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der
Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
(Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW – VersWerkÄndG NRW)

 

Vom 20. Dezember 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung,
die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die
Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur
Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der
Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
(Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW – VersWerkÄndG NRW)

 

33

Artikel 1

5. Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung

 

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 22 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.“

 

2. § 11 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§§ 7 Abs. 2 und 12“ wird durch die Angabe „§§ 7 Abs. 3 und 12“ ersetzt.

 

7122

Artikel 2

5. Änderung des Gesetzes über die Versorgung der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

 

Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 19 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.“

 

2. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden; die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.“

 

33

Artikel 3

5. Änderung des Gesetzes über die Versorgung der
Steuerberaterinnen und Steuerberater

 

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 20 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen gemäß Nummer 1 oder 2, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen beendet wird.“

 

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen. Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.“

.

3. § 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Versorgungseinrichtung“ werden die Wörter „eines anderen Berufsstandes“ eingefügt.

 

33

Artikel 4

Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen
des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September/13. Oktober 2003
(Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)

.

Dem am 30. August 2007 in Erfurt und am 16. August 2007 in Düsseldorf unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Die Änderung des Staatsvertrages wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht.

.

.

Artikel 5

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. Dezember 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  Li n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Eckhard  U h l e n b er g

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2008 S. 41