Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 27.6.2008 Seite 477 bis 490

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des für den Schulbereich
zuständigen Ministeriums

 

Vom 20. Juni 2008

 

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Sechste Änderungsverordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für den Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums verordnet:

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2005 (GV. NRW. S. 912), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Dienstvorgesetzte der

1. Leiterinnen und Leiter von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind,
sind die Bezirksregierungen,

 

2. Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern
sind die Bezirksregierungen,

 

3. an den Studienseminaren tätigen Beamtinnen und Beamten und der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
sind die Bezirksregierungen,

 

4. am Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen tätigen Beamtinnen und Beamten
ist die Bezirksregierung Düsseldorf,

 

5. am Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen tätigen Beamtinnen und Beamten
ist die Bezirksregierung Arnsberg.“

 

b) Absatz 4 wird die folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grund- und Hauptschulen sowie an denjenigen Förderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht“ ersetzt durch die Wörter „Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht“.

bb) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 6 gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden Nummern 2, 3 und 4. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 5 und 6.

dd) In Nummer 6 (neu) wird das Wort „Erziehungsurlaubs“ ersetzt durch die Wörter „der Elternzeit“.

ee) In Nummer 6 (neu) werden die Angaben „des Absatzes 6 Nr. 5 und 6“ ersetzt durch die Angaben „des Absatzes 7 Nr. 5.“

 

c) Folgender Absatz 5 wird neu eingefügt:

„(5) Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden unbeschadet entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter wahrgenommen:

1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),

 

2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

 

3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

 

4. Anstellung,

 

5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

 

6. Entlassung auf eigenen Antrag,

 

7. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,

 

8. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,

 

9. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,

 

10. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung.

 

Bei der Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter Beratung und Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.“

 

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

 

e) Absatz 6 (neu) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Hochschuldienst“ angefügt:
„sowie vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne des § 60 Abs. 1 Schulgesetz).“

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Grund- und Hauptschulen sowie derjenigen Förderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht“ ersetzt durch die Wörter „Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht“.

 

f) Absatz 7 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die Wörter „Staatlichen Prüfungsämter“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsämter“.

bb) Nummer 5 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

 

g) Es wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:

„(8) Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden bei den Landesprüfungsämtern für Lehrämter an Schulen trifft
1. beim Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei Beschwerden gegen den Leiter oder die Leiterin, deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sowie die Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter

die Bezirksregierung Düsseldorf

 

2. beim Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei Beschwerden gegen den Leiter oder die Leiterin, deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sowie die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer

 

die Bezirksregierung Arnsberg

 

3. bei Beschwerden gegen die übrigen Beschäftigten die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Landesprüfungsamts.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

 

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (neu) werden die Wörter „Staatlichen Prüfungsämtern für Erste und Zweite Staatsprüfungen“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsämtern“

 

c) Absatz 1 wird um den folgenden Satz 2 ergänzt:
„Für schulfachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte bei den Bezirksregierungen wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand bis einschließlich der Besoldungsgruppe A15 auf die Bezirksregierung übertragen. Die Entscheidung über einen Einsatz von Beamtinnen und Beamte in der schulfachlichen Schulaufsicht trifft das für den Schulbereich zuständige Ministerium.“

 

d) Folgender Absatz 3 wird neu eingefügt:
„(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung wird im Rahmen der durch § 1 Abs. 5 übertragenen Aufgaben eines Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.“

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

f) In Absatz 4 (neu) werden die Angaben „Absätzen 1 und 2“ ersetzt durch die Angaben „Absätzen 1 bis 3“.

g) In Absatz 5 (neu) werden die Angaben „Absätze 1 und 2“ ersetzt durch die Angaben „Absätze 1 bis 3“.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „Grundschulen und Hauptschulen sowie an denjenigen Förderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht“ ersetzt durch die Wörter „Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht“.

 

b) Nummer 4 wird gestrichen.

 

c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.

 

d) Nummer 5 (neu) erhält folgende Fassung:
„5. für die bei den Landesprüfungsämtern beschäftigten Beamtinnen und Beamten den Landesprüfungsämtern.“

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur“ gestrichen.

 

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Vertretung des Landes bei Klagen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie von Lehrkräften an öffentlichen Schulen erfolgt durch die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.“

 

5. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Abs. 5 tritt zum 1. August 2012 in Kraft. Abweichend davon werden die oberen Schulaufsichtsbehörden ermächtigt, zu Beginn eines anzugebenden Schulhalbjahres bereits ab dem 1. August 2008 die in § 1 Abs. 5 genannten Aufgaben eines Dienstvorgesetzten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu übertragen, wenn dies vor der beabsichtigten Übernahme schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist. Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen, die am Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilgenommen haben, nehmen ab dem 1. August 2008 die in § 1 Abs. 5 genannten Aufgaben eines Dienstvorgesetzten wahr. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

 

Düsseldorf, den 20. Juni 2008

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2008 S. 487