Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 21 vom 14.7.2008 Seite 491 bis 512
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2008/2009
Vom 30. Juni 2008
Aufgrund von § 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die
Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 604) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 Nr. 10
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GV. NRW. S. 510) und §§ 10 Abs. 2 und 11 Zweites Gesetz über die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW.
S. 195), wird verordnet:
§ 1
Für
die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im
Wintersemester 2008/2009 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen
und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber,
deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1)
Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der
jeweiligen Hochschule gemäß §§ 26 bis 32 Verordnung über die Vergabe von
Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist.
(2)
Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende
Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei
bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.
(3)
Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 2 festgesetzte Zulassungszahl
hinaus vier weitere Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung,
die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der
geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem örtlichen
Zulassungsverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis
erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1
angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 2 besetzt sind, werden
weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen
Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht
besetzt sind.
§ 4
Soweit
sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern,
wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt,
neu festsetzen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Juni 2008
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
GV.
NRW. 2008 S. 492