Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 26 vom 12.9.2008 Seite 577 bis 610

 

Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

7831

Verordnung zur Änderung
der Durchführungsverordnung
zum Tierseuchengesetz und
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Vom 28. August 2008

Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird verordnet:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „6 und mehr Tieren, je Tier =“ die Angabe „1,50 €“ durch die Angabe „1,00 €“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Der Beitragsbonus wird für Bestände mit“ die Angabe „2“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Der Beitragsbonus wird für Bestände mit“ die Angabe „11“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Schafe
Beitrag je Tier = 6,00 €“.

e) In Nummer 6 Buchstabe a wird nach der Angabe „in 2008“ die Angabe „je angefangene hundert Tiere = 2,50 €“ wie folgt gefasst:
„1 – 200 Tiere, je Bestand = 5,00 €
201 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 2,50 €“.

2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 8 Schweinen“ durch die Angabe „Bei Schweinen wird für Bestände mit 9 und mehr Tieren“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 9 Rindern“ durch die Angabe „Bei Rindern wird für das Beitragsjahr 2007 für Bestände mit 2 und mehr Tieren und für das Beitragsjahr 2008 für Bestände mit 10 und mehr Tieren“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern „je Pferd“ die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „12,00 €“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. August 2008

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2008 S. 579