Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 11 vom 28.4.2009 Seite 253 bis 264

 

Gesetz zum Ausbau der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulausbaugesetz)

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Gesetz
zum Ausbau der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulausbaugesetz)

 

Vom 21. April 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zum Ausbau der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulausbaugesetz)

 

Artikel 1

Gesetz
zur Errichtung der Fachhochschule Hamm-Lippstadt, der
Fachhochschule Rhein-Waal und der
Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet und zum Ausbau
weiterer Fachhochschulen (Fachhochschulerrichtungsgesetz 2009)

 

Teil 1
Errichtung neuer Fachhochschulen

 

§ 1
Errichtung neuer Fachhochschulen

(1) Zum 1. Mai 2009 werden die folgenden Fachhochschulen errichtet:

1. die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

2. die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve und Kamp-Lintfort und

3. die Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet in Mülheim und Bottrop.

 

(2) Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhochschule Rhein-Waal Kleve und für die Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet Mülheim.

 

§ 2
Gründungsmaßnahmen

(1) Das Ministerium trifft die für den Aufbau der Fachhochschulen erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere im Benehmen mit der jeweiligen Fachhochschule Fachbereiche oder Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz errichten und Studiengänge einführen. Das Ministerium kann bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz eine Regelung im Sinne des § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) treffen.

 

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe und sonstiger Gremien werden unbeschadet der folgenden Absätze übergangsweise durch eine mit der Gründung beauftragte Person als Gründungspräsidentin oder als Gründungspräsidenten wahrgenommen, die vom Ministerium ernannt oder bestellt wird. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gilt § 13 Abs. 1 und 3 Landesorganisationsgesetz. Für die mit der Gründung beauftragte Person gelten § 17 Abs. 5, § 20 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Hochschulgesetz entsprechend.

 

(3) Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds des Hochschulrates. Das Ministerium benennt die eine Hälfte der Vertretungen des bisherigen Hochschulrates in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Abs. 4 Hochschulgesetz und der Senat die andere Hälfte dieser Vertretungen.

 

(4) Für die Fachbereiche bestellt die mit der Gründung beauftragte Person im Einvernehmen mit dem Ministerium Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz.

 

(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung wird von dem Ministerium ernannt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Teil 2
Ausbau bestehender Fachhochschulen

 

§ 3
Ausbau bestehender Fachhochschulen

(1) Zum 1. Mai 2009 werden die folgenden Standorte errichtet:

1. der Standort Velbert/Heiligenhaus der Fachhochschule Bochum,

2. der Standort Leverkusen der Fachhochschule Köln.

 

(2) Die Fachhochschule Aachen, die Fachhochschule Gelsenkirchen, die Fachhochschule Münster, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe und die Fachhochschule Südwestfalen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und errichtete Studienorte aufheben.

 

§ 4
Ausbaumaßnahmen

(1) Die jeweilige Fachhochschule trifft die für ihren Ausbau erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Bestellung der mit der Gründung des Standorts oder des Studienorts beauftragten Person. Das Nähere hierzu regeln die Hochschule und das Ministerium in Vereinbarungen, für die § 6 Abs. 3 Hochschulgesetz entsprechend gilt.

 

(2) Soweit am Standort Fachbereiche errichtet werden, bestellt die Hochschule Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Satz 1 gilt für standortliche oder studienortliche Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz entsprechend.

 

Teil 3
Schlussvorschriften

 

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

 

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)

 

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

1. die Fachhochschule Aachen,

2. die Fachhochschule Bielefeld,

3. die Fachhochschule Bochum,

4. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,

5. die Fachhochschule Dortmund,

6. die Fachhochschule Düsseldorf,

7. die Fachhochschule Gelsenkirchen,

8. die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

9. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

10. die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,

11. die Fachhochschule Köln,

12. die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,

13. die Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet in Mülheim,

14. die Fachhochschule Münster und

15. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach."

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und in Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede und in Soest, der Fachhochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Fachhochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen.“

 

2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen. Soweit die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben ist, können die Fachhochschulen zudem eine Bezeichnung führen, die anstelle des Begriffs „Fachhochschule“ den Begriff „Hochschule“ enthält und dieser oder ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ oder dieser Bezeichnung den Namen ihres Sitzes hinzufügen; zudem können sie im internationalen Verkehr diese Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.“

 

3. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:

„Von einer Ausschreibung kann in Ausnahmefällen auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt.“

b) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden zu neuen Sätzen 7 und 8.

c) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3, 4 und 6 trifft das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 6 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats.“

 

4. § 74 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.

 

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich

 

§ 4 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (Artikel 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes) (GV. NRW. S. 474) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 107b Beamtenversorgungsgesetz“ die Wörter „oder nach den diese Vorschrift ersetzenden Regelungen“ eingefügt.

2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen.“

 

Artikel 4

Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

 

Die Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-LeistungsbezügeverordnungHLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird gestrichen

2. Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden zu neuen §§ 2 bis 6.

3. Der neue § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „Fachhochschule Lippe und Höxter“ durch die Wörter „Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe“ ersetzt und nach den Wörtern „der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg“ die folgenden Wörter eingefügt:

„der Fachhochschule Hamm-Lippstadt

der Fachhochschule Rhein-Waal

der Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet“.

 

b) In Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „Fachhochschule Lippe und Höxter“ durch die Wörter „Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe“ ersetzt und nach den Wörtern „der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg“ die folgenden Wörter eingefügt:

„der Fachhochschule Hamm-Lippstadt

der Fachhochschule Rhein-Waal

der Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet“.

 

4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden zu neuen §§ 7 bis 9.

 

Artikel 5

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. April 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2009 S. 255