Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 12 vom 8.5.2009 Seite 265 bis 294

 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

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Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW

Vom 29. April 2009

 

Aufgrund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den
Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)

1. Abschnitt – Änderung der APO-BK Allgemeiner Teil

2. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage A

3. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage B

4. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage C

5. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage D

6. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage E

 

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK)

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:

 

1. Abschnitt – Änderung der APO-BK Allgemeiner Teil

 

1. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Berufsfeldern,“ das Wort „Fachbereichen,“ eingefügt.

 

2. Der Text zu § 15 wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.“

 

3. In § 18 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils vor den Wörtern „berufsbildenden Schulen“ die Wörter „Berufskollegs oder zum Lehramt an“ eingefügt.

 

4. In § 29 werden die Wörter „Anlage D für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen,“ durch die Wörter „Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13“ ersetzt.

 

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz (einschließlich der Auflistung) gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2; gleichzeitig wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

 

2. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage A

 

1. Im Text des Inhaltsverzeichnisses und im Textteil in der Überschrift zu § 17 werden die Wörter „der Bildungsgänge“ durch die Wörter „des Bildungsganges“ ersetzt.

 

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben in der ersten Klammer werden durch die Angabe „§ 2 Abs. 3, § 10“ ersetzt.

b) Vor dem Wort „voraus“ werden die Wörter „oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“ eingefügt.

3. In § 17 wird die Überschrift geändert: „der Bildungsgänge“ wird ersetzt durch „des Bildungsgangs“.

 

4. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „Anlagen A 6“ durch die Angabe „Anlage A 6“ ersetzt.

 

5. Die Anlage A 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Religionslehre“ wird ein Sternchen mit Klammer „*)“ angefügt; gleichzeitig wird nach der Fußnote 1 folgende neue Fußnote angefügt:

„*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.“

b) In der letzten Zeile wird die Angabe „---“ zur Gesamtstundenzahl durch die Zahl „1360“ ersetzt.

 

6. In der Anlage A 5 wird nach dem Wort „Religionslehre“ ein Sternchen mit Klammer „*)“ angefügt; gleichzeitig wird folgende neue Fußnote angefügt:

„*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.“

 

7. In der Anlage A 6 wird in der Fußnote zum Fach Religionslehre das Wort „am“ durch die Wörter „an einem konfessionellen“ ersetzt.

 

3. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage B

 

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erwerb“ die Wörter „des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder“ eingefügt.

 

2. In § 2 Satz 2 werden vor dem Wort „können“ die Wörter „oder mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“ eingefügt.

 

3. In § 3 wird die Auflistung unter „Berufsfeld/Bereiche“ wie folgt neu gefasst:

„Agrarwirtschaft
Bautechnik
Drucktechnik
Elektrotechnik
Ernährung und Hauswirtschaft
Farbtechnik und Raumgestaltung
Gesundheitswesen
Körperpflege
Holztechnik
Informations- und Telekommunikationstechnik
Medien/Medientechnologie
Medizintechnik
Metalltechnik
Physik/Chemie/Biologie
Sozialwesen
Textiltechnik und Bekleidung
Vermessungstechnik
Wirtschaft und Verwaltung (Handelsschule)“.

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „erworben“ die Wörter „oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“ eingefügt.

 

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Berufliche Grundbildung in den ein- und zweijährigen Bildungsgängen nach § 3 erwirbt, wer in allen Fächern, die im Bildungsgang unterrichtet wurden, mindestens ausreichende oder nur in einem Fach mangelhafte Leistungen erzielt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Grundbildung wird auch der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben. Bei zwei mangelhaften Leistungen und mindestens einer befriedigenden oder besseren Leistung in den unterrichteten Fächern wird der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben. Die Leistungen des Differenzierungsbereichs bleiben unberücksichtigt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) in den Bildungsgängen nach § 4 erwirbt, wer in allen Fächern, die im Bildungsgang unterrichtet wurden, mindestens ausreichende oder nur in einem Fach mangelhafte Leistungen erzielt hat und in den für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kursen gemäß § 7 Abs. 2 unterrichtet wurde. Bei zwei mangelhaften Leistungen und mindestens einer befriedigenden oder besseren Leistung in den unterrichteten Fächern wird der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben, wenn Unterricht in den Kursen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses gemäß § 7 Abs. 2 besucht wurde. Sofern Grundkurse gemäß § 7 Abs. 2 besucht wurden, erwirbt den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wer in allen Fächern, die im Bildungsgang unterrichtet wurden, mindestens ausreichende oder nur in einem Fach mangelhafte Leistungen erzielt hat. Die Leistungen des Differenzierungsbereichs bleiben unberücksichtigt.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und Absatz 2 (alt) wird Absatz 4.

 

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 8“ nach dem Wort „Abschlusszeugnis“ gestrichen und nach dem Wort „Abschlussbedingungen“ wieder eingefügt und die Wörter „erfüllt haben“ werden durch das Wort „erfüllen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung in einem Bildungsgang gemäß § 4 bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, das sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte …/Staatlich geprüfter …“ zu führen. Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit Angabe des erworbenen Schulabschlusses.“

7. In den Anlagen B 1, B 2 und B 3 wird der Text der Fußnote zum Fach Religionslehre wie folgt neu gefasst:

 

„Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.“

 

4. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage C

 

1. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 11 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

a) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder

b) in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.“

 

2. In § 3 Abs. 1 werden nach der Angabe „(Fachoberschulreife)“ die Wörter „oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“ eingefügt.

 

3. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort „Berufsbezeichnung“ wird das Wort „entsprechende“ eingefügt.

b) Die Wörter „„Staatlich geprüfte Assistentin“/“Staatlich geprüfter Assistent“ in der jeweiligen Fachrichtung“ werden durch die Angabe „gemäß der Anlagen C 1 bis C 4“ ersetzt.

 

4. In der Fußnote 1 der Anlage C 1 (Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe) wird vor der Angabe „- Staatlich geprüfte Kosmetikerin/Staatlich geprüfter Kosmetiker“ die Angabe „-Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“ eingefügt.

 

5. In der Anlage C 5 werden in der Fußnote 1 bei der Aufzählung zu Nummer 1 (Technik) die Wörter „Physik, Chemie, Biologie“ durch die Wörter „Labor- und Verfahrenstechnik“ ersetzt.

 

6. In den Anlagen C 1 bis C 7, C 9 und C 10 wird jeweils nach dem Wort „Religionslehre“ ein Sternchen mit Klammer „*)“ angefügt; dementsprechend wird auch in jeder dieser Anlagen nach der jeweils letzten nummerierten Fußnote folgende Fußnote angefügt:

„*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.“

 

5. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage D

 

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage D Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13“.

 

2. In der Inhaltsübersicht und im Text werden Überschriften wie folgt neu gefasst:

a) Die Überschrift zu „2. Abschnitt“:

„Bestimmungen für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums“

b) Die Überschrift zu „3. Abschnitt“:

„Bestimmungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13“.

 

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Bildungsgänge vermitteln den Schülerinnen und Schülern die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder mit beruflichen Kenntnissen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bildungsgänge vermitteln studien- und berufsbezogene Qualifikationen über eine Schwerpunktsetzung, die von berufsfachlichen Anforderungen und Perspektiven der beruflichen Tätigkeit sowie durch ein für alle Bildungsgänge gemeinsames Lernangebot bestimmt wird.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Einführungsphase einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen

a) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder

b) in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.“

 

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11), eine zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) und ggf. eine Jahrgangsstufe 14. Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums, die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen (einfachqualifizierend) führen, dauern drei Jahre. Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums, die doppeltqualifizierend einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die allgemeine Hochschulreife vermitteln, dauern nach Maßgabe der Stundentafeln bis zu vier Jahre und umfassen die Jahrgangsstufen 11 bis 14. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 findet die Abiturprüfung statt. In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen stellt die Abiturprüfung gleichzeitig den ersten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung dar. Die zweite Teilprüfung der staatlichen Berufsabschlussprüfung findet in der Jahrgangsstufe 14 statt.

 

(2) Bildungsgänge der Fachoberschule, Klasse 13 dauern in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Diese Bildungsgänge bilden die zweite Stufe der insgesamt zweijährigen Fachoberschule zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.“

 

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ist der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit der“ durch die Wörter „des Beruflichen Gymnasiums ist die“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „des Beruflichen Gymnasiums“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die die“ durch die Wörter „die den schulischen Teil der“, die Wörter „des Schwerpunkts“ durch die Wörter „des fachlichen Schwerpunktes“ und die Angabe „gemäß § 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „des Beruflichen Gymnasiums“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Aufnahmebedingungen“ durch das Wort „Aufnahmevoraussetzungen“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „der Fachoberschule, Klasse 13“ ersetzt.

 

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Auflistung zu Nummer 1 wird nach dem Wort „Kunst,“ das Wort „Literatur,“ eingefügt.

bb) In der Auflistung zu Nummer 2 werden nach den Wörtern „Arbeits- und Betriebslehre,“ das Wort „Außenhandel,“ nach den Wörtern „Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen,“ die Wörter „Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling,“ und nach den Wörtern „Gesellschaftslehre mit Geschichte,“ die Wörter „Korrespondenz/Übersetzung, Marketing,“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Bautechnik“ die Wörter „Angewandte Informatik, Anwendungsentwicklung,“ eingefügt, werden die Wörter „Ernährungslehre mit Chemie“ durch das Wort „Ernährung“ ersetzt und werden nach dem Wort „Physiktechnik“ die Wörter „Softwareentwicklung, Technische Informatik,“ eingefügt.

dd) In Nummer 4 wird folgender neuer Satz zwei angefügt:

„Ist Religionslehre Fach der Abiturprüfung, kann es das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten.“

 

b) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für die Belegverpflichtung in den Fremdsprachen gilt darüber hinaus:

1. Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird als Grundkursfach erteilt.

2. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen oder bis zum Eintritt in den Bildungsgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, müssen die zweite Fremdsprache im Umfang von zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend belegen.

3. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Sekundarstufe I an einer Feststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben, können zur Erfüllung der Pflichtbindung in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Jahrgangsstufe 11 eine Feststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note der fortgeführten Fremdsprache Englisch in der Jahrgangsstufe 11.

 

(6) Schülerinnen und Schüler, die nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium gemäß § 26 APO-SI in das Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, belegen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 Unterricht im Umfang von mindestens 102 Jahreswochenstunden nach Maßgabe der Stundentafeln.“

 

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7; gleichzeitig wird nach dem Wort „Lehrpläne“ der Klammerzusatz „(Bildungspläne)“ eingefügt.

 

7. § 7 Abs. 1 und 2 werden durch folgenden neuen Text ersetzt:

„Wer in der Jahrgangsstufe 12 nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann und die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholt hat, kann auf Antrag bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12.1 in die Jahrgangsstufe 11 zurücktreten. Am Ende der Jahrgangsstufe 12.2 oder 13.1 kann auf Antrag zurücktreten, wer die Zulassung gemäß § 15 voraussichtlich nicht mehr erreichen, die Abiturprüfung aber noch innerhalb der Höchstverweildauer gemäß § 5 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge ablegen kann. Wenn Defizite nicht mehr aufgeholt werden können, muss die Schülerin oder der Schüler zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Schulhalbjahre werden unwirksam.“

 

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungskursfach“ die Wörter „des berufsbezogenen Lernbereichs“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „als eigenständige Leistung neben der Kursabschlussnote ausgewiesen (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)“ durch die Wörter „kann in doppelter Gewichtung in den Block I eingebracht werden“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Klausuren und“ das Wort „die“ eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 11 und“ durch die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 und 14 sowie“ ersetzt.

 

9. In § 9 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Im Fach Sport sind keine Klausuren zu schreiben, sofern es nicht als Leistungskursfach belegt wird.“

 

10. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort „Lehrpläne“ der Klammerzusatz „(Bildungspläne)“ eingefügt und die Wörter „des Berufskollegs“ gestrichen.

 

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können, gelten. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass wesentliche Bestandteile der besonderen Lernleistung noch nicht anderweitig eingebracht wurden.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann“ durch die Wörter „in welchem Grundkursfach die besondere Lernleistung zugelassen wird“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) In der besonderen Lernleistung, die im Block II in vierfacher Gewichtung als zusätzliches fünftes Prüfungselement eingebracht werden kann, sind maximal 15 Punkte erreichbar.“

 

12. § 13 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Verweisung in der ersten Klammer „§§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 4 Abs. 1 und 5“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Gesamtpunktzahl“ das Zeichen „[P]“ und nach dem Wort „Durchschnittsnote“ das Zeichen „[N]“ eingefügt.

 

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Abiturprüfung“ der Klammerzusatz „(Block II)“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Fach“ durch das Wort „Leistungskursfach“ ersetzt und werden die Wörter „als zweitem Abiturprüfungsfach“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „zentral gestellten“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „In den Prüfungsfächern Kunst und Musik“ durch die Wörter „Im Prüfungsfach Kunst“ ersetzt.

 

14. § 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Zugelassen wird, wer am Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel teilgenommen hat und im Grund- und Leistungskursbereich der Qualifikationsphase (Block I) folgende Bedingungen erfüllt:

1. Im Block I

a) müssen mindestens 24 Grundkurse und die acht Leistungskurse aus der Qualifikationsphase eingebracht werden,

b) müssen mindestens 200 Punkte gemäß § 25 Abs. 3 erreicht werden,

c) darf kein einzubringender Kurs mit null Punkten bewertet worden sein,

d) dürfen höchstens 20 v.H. der einzubringenden Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet worden sein. Unter den einzubringenden Kursen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung dürfen höchstens drei Leistungskurse sein. Die Berechnung der maximalen Anzahl der einzubringenden Kursen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung wird nach folgender Formel berechnet:

Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile der Anzahl der Kurse (Km) unberücksichtigt.

Km = Kg . 0,2

Km = Maximale Anzahl von Kursen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung im Block I (Leistungskurse werden hier auch einfach gewichtet)

Kg = Gesamtanzahl der einzubringenden Kurse in einfacher Wertung im Block I (Leistungskurse werden hier auch einfach gewichtet)

e) dürfen inhaltsgleiche Kurse nur einmal eingebracht werden.“

 

2. Unter den nachzuweisenden Kursen im Block I müssen mindestens sein (Pflichtkurse):

a) Jeweils die vier Kurse der vier Abiturprüfungsfächer, die gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel ausgewiesen sind. Die Kurse der beiden Leistungskursfächer (1. und 2. schriftliches Prüfungsfach) werden doppelt gewichtet.

b) Soweit nicht bereits als Abiturprüfungsfächer eingebracht:

aa) vier Kurse Deutsch,

bb) vier Kurse der aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprache oder vier Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache,

cc) vier Kurse Mathematik,

dd) vier Kurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, darunter zwei Kurse des Faches Gesellschaftslehre mit Geschichte;

ee) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen oder bis zum Eintritt in den Bildungsgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ergänzend zwei in der Qualifikationsphase belegte Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache einbringen.

c) Soweit die Einbringung der (Pflicht-) Kurse nach Nummern 1 und 2 weniger als 32 Kurse in einfacher Gewichtung ergibt, müssen mindestens so viele weitere Kurse der Qualifikationsphase nach Nummer 3 oder 4 in den Block I eingebracht werden, sodass insgesamt mindestens 32 Kurse in einfacher Gewichtung im Block I berücksichtigt werden können.

 

3. In den Block I können gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel weitere Kurse der Fächer des berufsbezogenen beziehungsweise des berufsübergreifenden Lernbereichs eingebracht werden (Wahleinbringung).

 

4. Kurse des Differenzierungsbereichs, die die Anforderungen an Grundkurse erfüllen, können in den Block I eingebracht werden.

 

5. Eine Facharbeit kann gemäß § 8 Abs. 2 im Block I eingebracht werden. Sie wird doppelt gewichtet.“

 

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 wird das Wort „Leistungsfächern“ durch das Wort „Leistungskursfächern“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben, Hörverstehensaufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde verlängert werden.“

 

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Lehrpläne“ der Klammerzusatz „(Bildungspläne)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Lehrpläne“ der Klammerzusatz „(Bildungspläne)“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Gewichtung von Teilleistungen“ durch die Wörter „Bewertung der Prüfungsleistungen“ ersetzt.

 

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zweiten“ ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Sport“ durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder Musik“ gestrichen.

 

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.“

b) Die Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

 

19. In § 22 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „im Fach Musik eine Höraufgabe,“ gestrichen.

 

20. In § 25 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen aus dem Block I und dem Block II. Insgesamt sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar höchstens 600 Punkte im Block I und höchstens 300 Punkte im Block II. Die Punktsumme [P] wird nach der Formel

N = 5 2 _ P
             3   180

in eine Durchschnittsnote [N] umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 840 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird als Zahl und in Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

 

(3) In Block I sind die Leistungen der Kurse in der Qualifikationsphase gemäß § 15 Abs. 1 einzubringen. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

EI = P . 40
 K

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I

P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern der Qualifikationsphase (die Punkte in den Leistungskursfächern und die Facharbeit zählen auch hier doppelt)

K = Anzahl der eingebrachten Kurse (Kurse in den Leistungskursfächern und die Facharbeit zählen auch hier doppelt)

 

(4) Im Block II werden die Prüfungsleistungen gleich gewichtet:

1. Werden im Block II die Prüfungsleistungen in den vier Abiturfächern (vier Prüfungselemente) eingebracht, so werden die erbrachten Prüfungsleistungen jeweils fünffach gewichtet. Die Abiturprüfung hat bestanden, wer mindestens 100 Punkte erreicht hat. Dabei müssen in mindestens zwei Prüfungsfächern (Prüfungselementen), darunter einem Leistungskursfach, mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.

2. Werden im Block II die Prüfungsleistungen in den vier Abiturfächern und einer besonderen Lernleistung (fünf Prüfungselemente) eingebracht, so werden die erbrachten Prüfungsleistungen in den vier Abiturfächern und der besonderen Lernleistung jeweils vierfach gewichtet. Die Abiturprüfung hat bestanden, wer mindestens 100 Punkte erreicht hat. Dabei müssen in mindestens drei Prüfungselementen, darunter einem Leistungskursfach, mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.“

 

21. In § 28 Abs. 3 wird nach dem Wort „Lehrpläne“ der Klammerzusatz „(Bildungspläne)“ eingefügt.

 

22. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 13 oder“ gestrichen.

 

23. In § 37 Abs. 5 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Für das Prüfungsgespräch gelten die Bestimmungen über die Gestaltung und Durchführung der mündlichen Abiturprüfung.“

 

24. In § 39 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „schriftlichen Prüfung“ ein Komma eingefügt.

 

25. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Schlusspunkt von Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit der jeweiligen Stundentafel des Bildungsgangs“ eingefügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

 

26. In § 54 Abs. 1 wird die Verweisung „gemäß § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „der Fachoberschule, Klasse 13“ ersetzt.

 

27. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Text von Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:

„durchgängigen Unterricht von mindestens vier Jahren in Sekundarstufe I oder“

b) Im Text des Buchstaben b und c wird jeweils das Komma gestrichen.

 

28. Die Auflistung nach § 58 „Inhalt der Anlagen der Anlage D“ wird wie folgt neu gefasst; dabei bleibt die Überschrift unverändert:

 

Berufliches Gymnasium

 

Fachbereich

Fachlicher Schwerpunkt

Bildungsgang

 

Erziehung und Soziales

Erziehung und Soziales

Erzieherin / AHR
Erzieher / AHR

Anlage D 3

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Erziehungswissenschaften)

Anlage D 16

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Freizeitsportleiterin / Freizeitsportleiter)
(Sport, Biologie)

Anlage D 17

Gestaltung

Kunst, Gestaltung

Gestaltungstechnische Assistentin / AHR
Gestaltungstechnischer Assistent / AHR

Anlage D 4

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Kunst, Englisch)

Anlage D 18

 

Sprache und Literatur

Allgemeine Hochschulreife
(Deutsch, Englisch)

Anlage D 25

Informatik

Informatik

Informationstechnische Assistentin / AHR
Informationstechnischer Assistent / AHR

Anlage D 3a

 

Mathematik, Informatik

Allgemeine Hochschulreife
(Mathematik, Informatik)

Anlage D 21

Technik

Bautechnik

Bautechnische Assistentin / AHR
Bautechnischer Assistent / AHR

Anlage D 1

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Bautechnik)

Anlage D 14

 

Elektrotechnik

Elektrotechnische Assistentin / AHR Elektrotechnischer Assistent / AHR

Anlage D 2

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Elektrotechnik)

Anlage D 15

 

Maschinen­bautechnik

Assistentin für Konstruktions- und Fertigungstechnik / AHR
Assistent für Konstruktions- und Fertigungstechnik / AHR

Anlage D 6

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Maschinenbautechnik)

Anlage D 20

 

Naturwissen­schaften

Biologisch-technische Assistentin / AHR Biologisch-technischer Assistent / AHR

Anlage D 7

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Biologie, Chemie)

Anlage D 22

 

 

Chemisch-technische Assistentin / AHR
Chemisch-technischer Assistent / AHR

Anlage D 8

 

 

Allgemeine Hochschulreife
(Chemie, Chemietechnik)

Anlage D 23

 

 

Physikalisch-technische Assistentin / AHR
Physikalisch-technischer Assistent / AHR

Anlage D 9

 

 

Umwelttechnische Assistentin / AHR
Umwelttechnischer Assistent / AHR

Anlage D 10

 

Ernährung

Allgemeine Hochschulreife
(Ernährung)

Anlage D 19

Wirtschaft und Verwaltung

Wirtschafts­wissenschaften

Kaufmännische Assistentin / AHR
Kaufmännischer Assistent / AHR

Anlage D 12

 

 

Technische Assistentin für Betriebsinformatik / AHR
Technischer Assistent für Betriebsinformatik / AHR

Anlage D 13

 

 

Allgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling)

Anlage D 27

 

 

Allgemeine Hochschulreife (Fremdsprachenkorrespondentin/ Fremdsprachenkorrespondent)
(Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling, Sprachen)

Anlage D 28

 

Die Anlagen D 5, D 11 und D 24 sind zurzeit unbesetzt.

 

Fachoberschule, Klasse 13

Allgemeine Hochschulreife
für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler

Rahmenstundentafel FOS 13

Anlage D 29“

 

29. Die Anlagen D 1 bis D 29 werden wie folgt neu gefasst:

(Hinweis: Die genannten Anlagen sind aus technischen Gründen nach Artikel 3 dieser Verordnung abgedruckt)

 

6. Abschnitt – Änderung der APO-BK Anlage E

 

1. In § 18 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

„(4) Das Fachschulexamen ist bestanden, wenn in jeder der drei Arbeiten mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Die Berechnung der Note erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 PO-Externe-BK.“

 

2. In § 29 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„In der Fachrichtung Sozialpädagogik müssen darüber hinaus die Leistungen im Fach „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ mindestens ausreichend sein.“

 

Artikel 2

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288, ber. 2008 S. 126), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis und im Text werden die folgenden Zeilen wie folgt neu gefasst und ergänzt:

 

㤠26

Vorbereitung der Prüfung, Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 26a

Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

§ 26b

Weiteres Verfahren

§ 26c

Fachprüfungsausschüsse

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 28

Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen

§ 29

Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch“.

 

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Semester“ durch das Wort „Fachsemester“, die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ und – in Nummer 2 – das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.

 

3. In § 4 werden in Absatz 5 der Satz 3 und Absatz 6 gestrichen.

 

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Eine Nachprüfung ist nicht möglich in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren sowie in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.“

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Zulassungs-, Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt ist zugelassen oder erhält den Abschluss oder die Berechtigung; sie oder er erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note.“

 

5. Der Text von § 13 wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer oder eines Studierenden erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.“

 

6. In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Fremdsprache und Mathematik zum Ausgleich von individuellen Lerndefiziten“ durch die Wörter „Mathematik und Englisch zur individuellen Förderung“ ersetzt.

 

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Im vierten Semester wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nur eine Klausur geschrieben.“

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Klausur“ die Wörter „mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung“ eingefügt.

 

8. In der dritten Zeile der Tabelle in § 22 Abs. 2 werden nach dem Wort „Englisch“ die Wörter „oder Französisch oder Niederländisch“ gestrichen.

 

9. In § 23 wird Absatz 3 aufgehoben.

 

10. In § 24 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.

 

11. In § 25 werden in Satz 1 die Wörter „Fremdsprache und Mathematik“ durch die Wörter „Mathematik und Englisch“ ersetzt und in Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Abs. 3)“ gestrichen.

 

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „dritten und vierten Semesters“ durch die Wörter „gesamten Bildungsgangs“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

 

(5) In den übrigen Fächern wird die Fachnote durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer festgesetzt.“

 

13. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgende §§ 26 a bis 29 ersetzt:

㤠26a
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen des dritten und vierten Semesters.

 

(2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).

 

(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 26b Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 26b Abs. 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.

 

§ 26b
Weiteres Verfahren

(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.

 

(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die oder der Studierende es wünscht.

 

(3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die Prüfungsnote voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt.

 

§ 26c
Fachprüfungsausschüsse

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 26b Abs. 2 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),

2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,

3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

 

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung.

 

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Semester 3 und 4 des Bildungsgangs erwachsen sein.

 

(3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gemäß § 26a Abs. 3 die Abschlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht ändern.

 

(4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie enthält die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung sowie die die Abschlussnote tragenden Gründe erkennen lassen.

 

§ 28
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.

 

(2) Die Abschlusskonferenz stellt aufgrund der schulischen Leistung in den Semestern 3 und 4 des Bildungsgangs Abendrealschule sowie der Prüfungsergebnisse fest, welchen Abschluss und welche Berechtigungen gemäß Absatz 2 die oder der Studierende erworben hat.

 

(3) Studierenden, die in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben, wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Er wird auch zuerkannt, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer oder in der Feststellungsprüfung ausgeglichen wird, oder

b) eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

Ihnen wird darüber hinaus auch die Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, zuerkannt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur und die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

 

(4) Eine Nachprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ist nicht möglich.

 

(5) Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

 

§ 29
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch

(1) Studierende können Prüfungen nachholen, die sie wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt haben. In allen anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

 

(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 20) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

 

14. In § 30 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a und Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a werden jeweils die Angaben „Fremdsprache oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3“ durch die Wörter „Englisch oder in der Feststellungsprüfung“ ersetzt.

 

15. In § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Erdkunde“ durch das Wort „Geographie“ ersetzt.

 

16. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch die Wörter „Klausur mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften und in Informatik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Stunde verlängert werden.“

 

17. Der Text zu § 60 wird wie folgt neu gefasst:

„Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Hauptschulabschluss oder der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.“

 

Artikel 3

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 1
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

 

§ 2
Abweichende Regelungen zum Inkrafttreten und
Übergangsbestimmungen zu Artikel 1

(1) Die geänderten Regelungen gelten erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 in die Jahrgangsstufe 11 eines Bildungsgangs des Beruflichen Gymnasiums eintreten oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen.

 

(2) Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 in die Jahrgangsstufe 12 eines Bildungsgangs des Beruflichen Gymnasiums eintreten oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

 

(3) Die geänderten Regelungen gelten erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 in einen Bildungsgang der Fachoberschule, Klasse 13 eintreten.

 

(4) Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2010 in einen Bildungsgang der Fachoberschule, Klasse 13 eingetreten sind, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

 

(5) Die geänderten Regelungen gelten erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 in einen Bildungsgang der Fachschule in der Fachrichtung Sozialpädagogik eintreten.

 

(6) Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2010 in einen Bildungsgang der Fachschule in der Fachrichtung Sozialpädagogik eingetreten sind, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

 

(7) Abweichend von § 1 tritt Artikel 1 1. und 2. und 4. Abschnitt und 5. Abschnitt Nr. 3 und Nr. 5 Buchstabe a am 1. August 2009, Artikel 1 3. Abschnitt am Tag nach Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

 

§ 3
Abweichende Regelungen zum Inkrafttreten und
Übergangsbestimmungen zu Artikel 2

(1) Abweichend von § 1 tritt Artikel 2 am Tag nach Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Regelung zu Artikel 2 Nr. 6 am 1. August 2009 in Kraft.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt die Regelung zu Artikel 2 Nr. 10 erstmalig für Studierende, die zum Wintersemester 2009/2010 in das erste Fachsemester des jeweiligen Bildungsgangs eintreten oder dieses wiederholen.

 

Düsseldorf, den 29. April 2009

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2009 S. 269