Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 18 vom 17.7.2009 Seite 379 bis 398

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen

2061

Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen

 

Vom 30. Juni 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW StrReinG NRW)“.

 

2. In § 1 wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Die Gemeinden können diese Aufgabe einer nach § 114 a der Gemeindeordnung durch sie errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen."

 

3. In § 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen.“

 

4. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

 

5. Die §§ 6 bis 8 werden gestrichen.

 

Artikel 2

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. Juni 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2009 S. 390