Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 27 vom 12.11.2009 Seite 539 bis 554

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 5. November 2009

 

Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zur Eingliederung des Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 670) wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠1
Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs

Die Gesamthöhe des den Landschaftsverbänden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2009 auszuzahlenden finanziellen Ausgleichs nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf 34.382.247,59 € angepasst.

 

Der Auszahlungsbetrag in 2009 verteilt sich auf die einzelnen Aufgabenbereiche wie folgt:

 

Schwerbehindertenrecht

17.054.965,31 Euro

 

 

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

4.696.402,10 Euro

 

 

Soziales Entschädigungsrecht
einschl. Kriegsopferversorgung

12.414.620,18 Euro

 

 

Bergmannsversorgungsschein

216.260,00 Euro.

 

Die Verteilung auf die kommunalen Körperschaften ergibt sich aus der Anlage 1.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. November 2009

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2009 S. 553