Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 24.11.2009 Seite 569 bis 580

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug

203011

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren
in den gehobenen Dienst im Justizvollzug

 

Vom 10. November 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren
in den gehobenen Dienst im Justizvollzug

 

Artikel 1

 

Änderung des Gesetzes zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug

 

Das Gesetz zur Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst im Justizvollzug vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 576), das zuletzt durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz
zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete
des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in
Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes
im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
in leitenden Funktionen
“.

 

2. §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

 

㤠1
Allgemeiner Vollzugsdienst

(1) Den Leiterinnen und Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes kann das Amt

 

1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

 

verliehen werden.

 

(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

 

§ 2
Werkdienst

(1) Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt

 

1. einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

 

verliehen werden.

 

(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

 

§ 3
Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt

 

1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

 

verliehen werden.

 

(2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist.“

 

3. Dem § 3 werden folgende §§ 4 bis 6 angefügt:

㤠4
Beförderung

(1) Nach §§ 1 bis 3 darf Beamtinnen und Beamten

 

1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder

2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist.

 

(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

 

§ 5
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1) Nach § 1 können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. Nach § 2 können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

 

(2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach §§ 1 und 2 legt das Justizministerium fest.

 

§ 6
Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. November 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2009 S. 572