Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 30 vom 27.11.2009 Seite 581 bis 600

 

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

600

Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter

 

Vom 20. November 2009

 

Aufgrund

 

1. des § 17 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702),

 

2. des § 17 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),

 

3. des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702),

 

4. des § 15 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2009 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170),

 

5. des § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474),

 

6. des § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),

 

7. des § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetztes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959),

 

8. des § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850),

 

9. des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),

 

10. des § 29a Absatz 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

 

11. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

 

12. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),

 

13. des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),

 

14. des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),

 

15. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

 

16. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),

 

17. des § 131 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

 

18. des § 17 Absatz 4 und 5 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437),

 

zu 6. bis 10. jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), zu 11. bis 16. jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu 17. in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu 3. bis 18. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NRW. S. 270), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306),

 

wird verordnet:

 

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 515), wird wie folgt geändert:

 

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Der laufenden Nummer 3.9 werden ein Semikolon und danach folgende Wörter angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Herne und vom Kreis Recklinghausen die Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

b) Der laufenden Nummer 3.11 werden ein Semikolon und danach folgende Wörter angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

vom Hochsauerlandkreis die Städte Arnsberg, Meschede, Schmallenberg, Sundern und die Gemeinden Bestwig und Eslohe

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

c) Der laufenden Nummer 3.14 werden ein Semikolon und danach folgende Wörter angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

vom Kreis Lippe die Städte Barntrup, Lemgo und die Gemeinden Dörentrup, Extertal und Kalletal

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

d) Der laufenden Nummer 3.22 werden ein Semikolon und danach folgende Wörter angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

die Stadt Bielefeld und vom Kreis Herford die Städte Bünde, Enger, Herford, Löhne, Spenge, Vlotho und die Gemeinden Hiddenhausen, Kirchlengern und Rödinghausen

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

e) Der laufenden Nummer 3.31 werden ein Semikolon und danach folgende Wörter angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

die Stadt Bochum,

die Stadt Dortmund ohne den Stadtbezirk Brackel,

vom Märkischen Kreis die Städte Altena, Halver, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle,

vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter und Witten

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

f) Der laufenden Nummer 3.47 werden ein Semikolon und danach folgende Wörter angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

die Stadt Hamm,

von der Stadt Dortmund den Stadtbezirk Brackel,

vom Kreis Unna die Städte Bergkamen, Fröndenberg, Kamen, Lünen, Schwerte, Unna und die Gemeinden Bönen und Holzwickede,

vom Kreis Soest die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen, Warstein und die Gemeinde Anröchte

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

g) Der laufenden Nummer 3.50 werden ein Semikolon und danach folgende Worte angefügt:

„für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

zusätzlich

die Stadt Münster

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

h) Nach der letzten laufenden Nummer wird folgender Abschnitt angefügt:

 

„Anhang

 

Zusätzlicher Umfang der Bezirksgliederung für die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) AO der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmen

 

Darunter fallen im Einzelnen:

 

Grundsätzlich alle Betriebe/Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen (GKZ) aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (GKZ 01110.0 bis 03220.2).

 

Fälle, die von der oben genannten Bezirksgliederung nicht betroffen sind:

 

Von der oben genannten Bezirksgliederung sind Fälle mit gewerblichen Einkünften aus folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land und Forstwirtschaft ausgenommen:

 

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (GKZ 01610.0 AL)

Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (GKZ 01620.0 AL)

Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (GKZ 01700.0 AL)

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (GKZ 02400.0 F)

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag – gewerblich – (GKZ 02400.2 F)

Meeresfischerei (GKZ 03110.0 F)

Meeresaquakultur (GKZ 03210.0 LuF)

Meeresaquakultur – gewerblich – (GKZ 03210.2 F).“

 

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Gliederungseinheit „Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde“ wird die Angabe „3.11“ durch die Angabe „3.12“ ersetzt.

 

b) Nach der Gliederungseinheit „Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung“ wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

zuständige Finanzämter:
Borken, Lfd. Nr. 3.6
Brilon, Lfd. Nr. 3.8
Detmold, Lfd. Nr. 3.10
Gütersloh, Lfd. Nr. 3.15
Iserlohn, Lfd. Nr. 3.20
Soest, Lfd. Nr. 3.29
Warendorf, Lfd. Nr. 3.31“.

 

c) In der Gliederungseinheit „Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer“ werden die Angabe „3.10“ durch die Angabe „3.11“ und die Angabe „3.15“ durch die Angabe „3.16“ ersetzt.

 

d) In der Gliederungseinheit „Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz“ wird die Angabe „3.11“ durch die Angabe „3.12“ ersetzt.

 

e)In der Gliederungseinheit „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ wird die Angabe 3.9 durch die Angabe 3.10 ersetzt.

 

f) Die Gliederungseinheit „Grunderwerbsteuer“ wird wie folgt geändert:

 

aa) Nach der Zeile „Bielefeld-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.3“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Bochum-Mitte, Lfd. Nr. 3.4“.

 

bb) Die Angabe „3.10“ wird durch die Angabe „3.11“ und die Angabe „3.13“ wird durch die Angabe „3.14“ ersetzt.

 

g) In der Gliederungseinheit „Hypothekengewinnabgabe“ wird die Angabe „3.10“ durch die Angabe „3.11“ ersetzt.

 

h) In der Gliederungseinheit „Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren“ wird die Angabe „3.15“ durch die Angabe „3.16“ ersetzt.

 

i) Die Gliederungseinheit „Kraftfahrzeugsteuer“ wird wie folgt geändert:

 

aa) In der Zeile „Coesfeld, Lfd. Nr. 3.8“ wird die Angabe „3.8“ durch die Angabe „3.9“ ersetzt.

 

bb) In der Zeile „Detmold, Lfd. Nr. 3.9“ wird die Angabe „3.9“ durch die Angabe „3.10“ ersetzt.

 

cc) In der Zeile „Dortmund-West, Lfd. Nr. 3.12“ wird die Angabe „3.12“ durch die Angabe „3.13“ ersetzt.

 

dd) In der Zeile „Gelsenkirchen-Süd, Lfd. Nr. 3.13“ wird die Angabe „3.13“ durch die Angabe „3.14“ ersetzt.

 

ee) In der Zeile „Gütersloh, Lfd. Nr. 3.14“ wird die Angabe „3.14“ durch die Angabe „3.15“ ersetzt.

 

ff) In der Zeile „Hamm, Lfd. Nr. 3.16“ wird die Angabe „3.16“ durch die Angabe „3.17“ ersetzt.

 

gg) In der Zeile „Herford, Lfd. Nr. 3.17“ wird die Angabe „3.17“ durch die Angabe „3.18“ ersetzt.

 

hh) In der Zeile „Höxter, Lfd. Nr. 3.20“ wird die Angabe „3.20“ durch die Angabe „3.19“ ersetzt.

 

j) In der Gliederungseinheit „Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe“ wird die Angabe „3.10“ durch die Angabe „3.11“ ersetzt.

 

k) In der Gliederungseinheit „Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern bestimmter Größenklassen“ werden die Angabe „3.10“ durch die Angabe „3.11“ und die Angabe „3.15“ durch die Angabe „3.16“ ersetzt.

 

l) Die laufende Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

 

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:

Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1.1.2010. Die Zuständigkeit für Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum vor dem 1.1.2010 verbleibt beim bisher zuständigen Finanzamt Bochum-Süd.“

 

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden zu den Buchstaben b bis d.

 

m) In der laufenden Nummer 3.5 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer:

Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd

Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31.12.2009.

 

n) Der laufenden Nummer 3.6 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Marl, Recklinghausen

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

o) Nach der laufenden Nummer 3.7 wird folgende laufende Nummer 3.8 eingefügt:

„3.8
Finanzamt Brilon in Brilon

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Arnsberg, Brilon, Meschede

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

p) Die bisherigen laufenden Nummern 3.8 bis 3.17 werden zu den laufenden Nummern 3.9 bis 3.18.

 

q) Der neuen laufenden Nummer 3.10 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Detmold, Lemgo

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

r) Der neuen laufenden Nummer 3.15 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

s) Die bisherige laufende Nummer 3.20 wird laufende Nummer 3.19.

 

t) Nach der neuen laufenden Nummer 3.19 wird folgende laufende Nummer 3.20 eingefügt:

„3.20

Finanzamt Iserlohn in Iserlohn

übertragene Zuständigkeiten:

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Schwelm, Witten

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

u) Der laufenden Nummer 3.29 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt, Soest

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

v) Der laufenden Nummer 3.31 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Warendorf

(im Einzelnen siehe Anhang am Ende der Anlage)“.

 

w) Nach der laufenden Nummer 3.31 wird folgender Abschnitt angefügt:

 

Anhang

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit:

 

Umfang der übertragenen Zuständigkeiten:

 

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung, Stundung und Erlass).

 

Darunter fallen im Einzelnen:

 

- Grundsätzlich alle Betriebe/Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen (GKZ) aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (GKZ 01110.0 bis 03220.2).Dies gilt auch dann, wenn weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sog. Mischfälle) und außerdem die Fälle der Zusammenveranlagung, in denen lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

- Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG.

 

- die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

 

 

Fälle, deren Zuständigkeiten nicht übertragen werden

 

Vom Umfang der übertragenen Zuständigkeiten sind Fälle mit gewerblichen Einkünften aus folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land und Forstwirtschaft ausgenommen:

 

- Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (GKZ 01610.0 AL)

- Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (GKZ 01620.0 AL)

- Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (GKZ 01700.0 AL)

- Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (GKZ 02400.0 F)

- Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag – gewerblich – (GKZ 02400.2 F)

- Meeresfischerei (GKZ 03110.0 F)

- Meeresaquakultur (GKZ 03210.0 LuF)

- Meeresaquakultur – gewerblich – (GKZ 03210.2 F)

 

ferner:

- Steuerfälle, die zwar die für Zuständigkeitsübertragung erforderlichen Einkünftekriterien erfüllen, aber zu einem Konzern im Sinne der §§ 13 Abs. 1 oder 18 Satz 1 Nr. 1 BpO gehören und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt

 

- Die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen bei Fällen, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die nach §§ 180 ff AO vom Zentralfinanzamt gesondert festgestellt werden.“

 

Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

(siehe Anlage)

 

 

Artikel 2

 

Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, Buchstaben g bis k und Buchstaben m bis w dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. November 2009

 

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

 

GV. NRW. 2009 S. 587