Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 24.11.2009 Seite 569 bis 580

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPO)

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungssanitäter und Rettungshelfer
(RettAPO)

 

Vom 3. November 2009

 

Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

 

 

Inhaltsübersicht:

§ 1

Ausbildung

§ 2

Ausbildungsstätten

§ 3

Verkürzung der Ausbildung

§ 4

Zugangsvoraussetzungen

§ 5

Ausbildungszeit

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 7

Zulassung zur Prüfung

§ 8

Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 9

Benotung

§ 10

Rücktritt von der Prüfung

§ 11

Versäumnisfolgen

§ 12

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 13

Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 14

Niederschrift, Prüfungsunterlagen

§ 15

Gleichwertige Ausbildungen

§ 16

Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

§ 17

Zuständige Behörden

§ 18

Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

 

§ 1
Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 11,

2. eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 21 an einem Krankenhaus, die in höchstens zwei Blöcken von mindestens je 80 Stunden abzuleisten ist,

3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 31 in einer Rettungswache im Sinne des 2. Abschnittes des Rettungsgesetzes NRW mit notärztlicher Versorgung; es sind wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen und

4. einen Abschlusslehrgang mit 40 Stunden zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.

 

(2) Die Ausbildung von Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrer und die Unterstützung des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Stunden nach Anlage 41und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Stunden nach Anlage 51 in einer Rettungswache im Sinne des 2. Abschnittes des Rettungsgesetzes NRW mit notärztlicher Versorgung.

 

(3) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

 

(4) Die Ausbildungspläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind von der Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.

 

(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für

1. Rettungsassistenten gelten als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäter sowie als Rettungshelfer,

2. Rettungssanitäter gelten nach dieser Verordnung als anerkannt für die Ausbildung als Rettungshelfer,

sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.

 

(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelfer entspricht.

 

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.

 

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) und dieser Verordnung kann auf die Ausbildung Rettungssanitäter angerechnet werden, wenn beide Ausbildungen innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen werden.

 

(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sanitätswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Rettungshelfer anzurechnen.

 

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

1. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Rettungshelfer geeignet ist,

2. den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,

3. eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden), die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und

4. eine Erklärung darüber vorlegt, dass gegen ihn weder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren noch ein Strafverfahren anhängig und auch in den letzten fünf Jahren nicht durchgeführt worden sind.

 

(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

 

§ 5
Ausbildungszeit

Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten:

1. zum Rettungssanitäter spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten abgeschlossen sein. Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der theoretischen Ausbildung, die acht Stunden und während des Abschlusslehrganges, die vier Stunden überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen.

2. zum Rettungshelfer spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern. Versäumte Ausbildungszeiten, die vier Stunden überschreiten, sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung bis zur Prüfung und im Rahmen der praktischen Ausbildung bis zur Erteilung des Prüfungszeugnisses nachzuholen.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang und für Rettungshelfer, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.

 

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als Vorsitz führendes Mitglied,

2. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüfer und

3. bei der Prüfung zum Rettungssanitäter zusätzlich einem Notarzt.

 

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 können auch in Personalunion wahrgenommen werden.

 

(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.

 

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung

1. zur Rettungssanitäterprüfung muss eine Woche vor Beginn des Abschlusslehrganges

2. zur Rettungshelferprüfung muss drei Tage vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein.

 

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses,

2. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung und

3. gegebenenfalls Nachweis über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung (§ 3).

 

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung sollte dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich vorliegen.

 

(4) Bis zur Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens 2 Arbeitsbereichen nach Anlage 21 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweise der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil; sie kann innerhalb des Abschlusslehrganges durchgeführt werden.

 

(2) Die Prüfung zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; sie beträgt bei der Prüfung zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüfer.

 

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüfern abzunehmen und zu benoten.

 

(4) Sie umfasst zum Rettungssanitäter folgende Bereiche:

1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei-Helfer-Verfahren),

2. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes und

3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich der Notfallrettung.

Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

 

(5) Die mündliche Prüfung zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 31. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüfern im Beisein des Vorsitzes abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüfern aus deren Benotung die Noten für den mündlichen Teil der Prüfung.

 

(6) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten zum Rettungshelfer soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern, diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

 

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

 

(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen muss eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung – die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge haben.

 

(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

 

§ 9
Benotung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der Prüfung, der praktischen Fertigkeiten und bei Rettungssanitätern in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

 

„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

 

„befriedigend“ (3)
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

 

„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

 

„mangelhaft“ (5)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

 

„ungenügend“ (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 61 für Rettungssanitäter und Anlage 71 Rettungshelfer eingetragen. Die Unterschrift leistet der Vorsitz des Prüfungsausschusses und versieht es mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde.

 

§ 10
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

 

(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

§ 11
Versäumnisfolgen

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

 

§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Wird in einzelnen Abschnitten/Prüfungsteilen die Note „ausreichend“ nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Abschnitt/Teil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

 

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.

 

(3) Ist die Rettungssanitäterprüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 61.

 

(4) Nach bestandener Rettungshelferprüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 71. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Rettungswache nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorzulegen.

 

(5) Wird eine Wiederholungsprüfung zum Rettungshelfer nicht bestanden, so ist die theoretische Ausbildung und zum Rettungssanitäter die gesamte Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

 

§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer zu unterzeichnen.

 

(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren.

 

(3) Auf Antrag ist den Geprüften innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

 

§ 15
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977 in Nordrhein-Westfalen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig. Dies gilt auch für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Eine nach den Grundsätzen der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelfern (Stand: November 1995) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

 

(3) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

 

§ 16
Anerkennung von Ausbildungen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

 

(2) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.

 

(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nachAbsatz 2 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.

 

(4) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.

 

(5) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

 

§ 17
Zuständige Behörden

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 1 Absatz 4 und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.

 

§ 18
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 74) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 

1 Die Anlagen 1 bis 7 sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.; http://sgv.im.nrw.de) veröffentlicht.

 

Düsseldorf, den 3. November 2009

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2009 S. 573