Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 9 vom 12.3.2010 Seite 155 bis 164

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV)

20303

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Beamtinnen und Beamten und
Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erholungsurlaubsverordnung - EUV)

 

Vom 2. März 2010

 

 

Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW.S. 690), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

 

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 44 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 31 Landesbeamtengesetz“.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 85a des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 71 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes“.

 

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.“

 

d) Nach Absatz 4 Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 9 neu eingefügt:

„Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Satz 4 gilt entsprechend für Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 14 findet Anwendung.“

 

e) Absatz 4 Satz 5 wird neu Satz 10.

f) In Absatz 4 Satz 10 werden nach den Wörtern „des Urlaubs ohne Besoldung“ die Wörter „oder der Elternzeit“ eingefügt.

g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 78b Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 64 des Landesbeamtengesetzes“.

h) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 78d Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes“.

 

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „den §§5 und 12“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 2. März 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2010 S. 162