Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 25.3.2010 Seite 165 bis 182

 

Genehmigung der 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland,

Genehmigung der
23. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland,

im Gebiet der Gemeinde Saerbeck

Vom 23. Februar 2010

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2009 die 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Gemeinde Saerbeck, beschlossen (Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Wohnsiedlungsbereich (WSB)).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. Februar 2010 – 322 – 30.17.03.25 - gemäß § 20 Absatz 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Saerbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die 23. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 23. Februar 2010

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 GV. NRW. 2010 S. 176