Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 14 vom 20.4.2010 Seite 235 bis 248

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

 

Dritte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

 

Vom 6. April 2010

 

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 325), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

„Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife; beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber“.

 

b) Nach § 28 werden folgende neue Angaben angefügt:

III. Besondere Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren an den nordrhein-westfälischen Hochschulen

 

§ 29 Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr, Auswahlverfahren der Hochschulen“.

 

c) Die Angabe „§ 34“ wird durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.

 

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

 

3. In § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 8“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

 

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die in den Quoten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie nach § 24 Absatz 2 verfügbar gebliebenen Studienplätze werden der Wartezeitquote hinzugerechnet.“

 

d) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3. Auswahl innerhalb der Quote nach § 24 Absatz 2,“.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

„6. Auswahl auf Grund der Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule nach § 10“.

cc) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5; Nummer 5 wird Nummer 7.

 

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife; beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber“.

b) Nummer 5 wird gestrichen; Nummer 6 wird zur neuen Nummer 5.

c) Der Wortlaut des Paragraphen wird neuer Absatz 1 des Paragraphen.

 

d) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(2) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen 2 bis 4 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber vorzuhalten,

a) denen der Hochschulzugang gemäß § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist,

b) denen der Hochschulzugang gemäß § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist,

c) die gemäß § 5 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgeführt haben oder

d) die im Sinne des § 4 Absatz 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein Probestudium aufnehmen wollen.

 

Diese Bewerberinnen und Bewerber können nur in dieser Quote am Verfahren beteiligt werden. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule nach Maßgabe der Anlage 6. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung im Sinne der § 6 und 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangsprüfung am Verfahren beteiligt.“

 

5. Nach § 28 werden die folgende Angabe und der folgende Paragraph eingefügt:

 

III. Besondere Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren an den nordrhein-westfälischen Hochschulen

 

§ 29
Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr,
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Die Gesamtzahl der an allen nordrhein-westfälischen Hochschulen in den Quoten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 zu errechnenden Plätze werden anteilig an der Technischen Hochschule Aachen und den Universitäten Bonn, Köln und Münster vergeben.

 

(2) Besteht Ranggleichheit bei der Auswahl der Quote, in der die Auswahl auf Grund der Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule durchgeführt wird, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit.“

 

6. § 34 wird § 30.

 

7. In Anlage 1 der Verordnung werden die Wörter „Biologie“ und „Psychologie“ gestrichen.

 

8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2. Juni 2006“ durch die Angabe „24. Oktober 2008“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „16. Juni 2000“ durch die Angabe „24. Oktober 2008“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „14. Dezember 2001“ durch die Angabe „24. Oktober 2008“ ersetzt.

d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „16. Juni 2000“ durch die Angabe „24. Oktober 2008“ ersetzt.

e) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „16. Juni 2000“ durch die Angabe „24. Oktober 2008“ ersetzt.

f) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „16. Juni 2000“ durch die Angabe „24. Oktober 2008“ ersetzt.

g) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „16. Juni 2000“ durch die Angabe „1. Februar 2007“ ersetzt.

h) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „14. Februar 1996“ durch die Angabe „11. Dezember 2002“ ersetzt.

i) In Absatz 13 wird die Angabe „18. November 2004“ durch die Angabe „26. Juni 2009“ ersetzt.

 

9. Der Verordnung wird folgende Anlage 6 angefügt:

Anlage 6
Zulassung gemäß § 24 Absatz 2

 

1. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die im Rahmen der Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Die Zulassung erfolgt nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens. Bei gleichen Ergebnissen entscheidet das Los. Die Ergebnisse und die Losentscheidungen sind schriftlich festzuhalten.

 

2. Für das Auswahlverfahren wird für jeden Studiengang von der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Kommission bestellt; für mehrere verwandte Studiengänge kann eine gemeinsame Kommission bestellt werden. Der Kommission gehören zwei Professorinnen oder Professoren und eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschulverwaltung an; in begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus einer Professorin oder einem Professor, einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter und einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Hochschulverwaltung bestehen. Die Kommission kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufspraxis anhören.

 

3. Im Auswahlverfahren wird die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf Grund der Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs ermittelt; die Kommission kann durch einen einstimmigen Beschluss in besonderen Fällen von dem Auswahlgespräch absehen. Das Auswahlgespräch soll Aufschluss über die Eignung und die Motivation für das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben.

 

4. Zur Ermittlung der Rangfolge vergibt die Kommission Punkte wie folgt:

 

a) bis zu 3 Punkte, wenn der berufsqualifizierende Abschluss mit einem über den Mindestanforderungen liegenden Grad der Qualifikation erworben wurde,

b) bis zu 3 Punkte für eine dem berufsqualifizierenden Abschluss entsprechende Berufstätigkeit,

c) bis zu 2 Punkte für berufliche Erfahrungen, die im Hinblick auf den angestrebten Studiengang besonders bedeutsam sind,

d) bis zu 2 Punkte, wenn sonstige besondere Gründe für die Aufnahme des Studiums sprechen.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011.

 

Düsseldorf, den 6. April 2010

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2010 S. 236