Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 16 vom 7.5.2010 Seite 263 bis 270

 

Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe

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Satzung zur Änderung
der Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe

 

Vom 22. April 2010

 

Auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 Buchstabe d und § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), und der §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 22. April 2010 folgende Änderung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2001 (GV. NRW. S. 814) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 1 wird hinter dem Begriff Rechnungsprüfungsamt „(LWL-Rechnungsprüfungsamt)“ angefügt.

 

2. In § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, 2, 3, § 3 Absatz 1, 2, 3, 4, § 4, § 6, § 7, § 8 Absatz 1-9, § 9, § 10, § 11 Absatz 1, 2 wird den Begriffen Rechnungsprüfungsamt bzw. Rechnungsprüfungsamtes das Kürzel „LWL-“ vorangestellt.

 

3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

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Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt hat gemäß § 103 Absatz 1 GO NRW folgende gesetzliche Aufgaben:

 

a) Die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 101 GO NRW),

b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW benannten Sondervermögen (Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen),

c) die Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 116 GO NRW),

d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

e) die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

g) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung,

h) die Prüfung von Vergaben.

 

(2) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt werden gemäß § 103 Absatz 2 GO NRW folgende Aufgaben übertragen:

 

a) die Prüfung der buchungs- und zahlungsbegründenden Belege, wobei Umfang und Zeitabschnitt von der Leiterin/dem Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bestimmt werden,

b) die Prüfung der Verwaltung und der Sondervermögen auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten,

c) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NRW mit abzustellen ist,

d) die Prüfung der Verwaltung des eigenen Geldes der in den Einrichtungen des Landschaftsverbandes betreuten Personen,

e) die Prüfung der Handkassen,

f) die Prüfungen von Baumaßnahmen und Bauabrechnungen sowie von Grundstücksangelegenheiten,

g) die Beratung der Verwaltung und Mitwirkung in Projekten,

h) die Mitwirkung bei der Aufklärung von Korruptions- und Manipulationsvorfällen sowie von Fehlbeständen im Vermögen des Landschaftsverbandes,

i) die Visaprüfung bei Insolvenzverfahren,

j) die Prüfung der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe,

k) die Prüfung von selbstständigen Einrichtungen, soweit dem Landschaftsverband die Trägerschaft oder Geschäftsführung obliegt oder diese von ihm übernommen worden ist, sowie in den Fällen, in denen die Prüfung durch Vereinbarung übernommen worden ist.

 

(3) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in Verwaltungsgeschäfte einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen.“

 

4. § 7 Absatz 2 wird gestrichen und als neuer § 5 Absatz 3 integriert.

 

5. In § 8 werden in den Absätzen 1 und 4 die Begriffe „Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“ durch den Begriff „Haushaltswirtschaft“ ersetzt.

 

6. In § 8 Absatz 3 wird der Begriff „technische“ gestrichen.

 

7. In § 8 Absatz 4 werden die Begriffe „Vorschriften und Verfügungen“ durch den Begriff „Regelungen“ ersetzt.

 

8. In § 8 Absatz 7 wird die Zahl „ 2.500,-“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

 

9. In § 8 Absatz 8 wird „Gemeindeprüfungsämter der Bezirksregierungen“ durch „Gemeindeprüfungsanstalt“ ersetzt.

 

10. § 8 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

„(9) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller Bediensteter mitzuteilen, die berechtigt sind, verpflichtende Erklärungen für den Landschaftsverband abzugeben.“

 

11. § 8 Absatz 10 wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„(10) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Rollen und Berechtigungen aller Bediensteten mitzuteilen, die befugt sind, Buchungen zu veranlassen. Das Gleiche gilt für die Bediensteten, die befugt sind, Zahlungen zu veranlassen. Hierbei ist der Umfang der Befugnisse anzugeben.“

 

12. In der Überschrift von § 11 sowie in dessen Absatz 1 und 2 werden die Begriffe „Jahresrechnung“ durch „Jahresabschluss“ ersetzt.

Die Überschrift lautet nun „Prüfung des Jahresabschlusses“.

In Absatz 1 heißt es nun anstatt „die von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellte Jahresrechnung“ „den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten und von ihr/ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses“.

In Absatz 2 heißt es nun anstatt „die Jahresrechnung“ „den Jahresabschluss“ bzw. anstatt „der Jahresrechnung“ heißt es nun „des Jahresabschlusses“.

 

13. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät diesen Bericht, fasst das Ergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen und legt seinen Prüfungsbericht mit dem Bestätigungsvermerk der Landschaftsversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages vor.“

 

Artikel 2

 

Die Satzung zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

 

GV. NRW. 2010 S. 266