Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 20 vom 25.6.2010 Seite 333 bis 352

 

Genehmigung der 67. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Velbert

Genehmigung der
67. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Stadt Velbert

 

Vom 25. Mai 2010

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 24. März 2010 die 67. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Velbert beschlossen.

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 25. Mai 2010 – 322 – 30.15.02.68 – gemäß § 20 Absatz 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Mettmann und der Stadt Velbert zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 25. Mai 2010

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 

GV. NRW. 2010 S. 351