Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 21 vom 7.7.2010 Seite 353 bis 374

 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2010/2011

Vom 25. Juni 2010

Auf Grund § 6 Absätze 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juli 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2010/2011 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24 und 27 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) In den Studiengängen Journalistik und Wissenschaftsjournalismus stehen über die in der Anlage 2 festgesetzte Zulassungszahlen hinaus zwölf bzw. fünf zusätzliche Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem örtlichen Zulassungsverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 2 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juni 2010

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2010 S. 354