Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 12.7.2010 Seite 375 bis 388

 

Verordnung zur Konzentration der Ausführungsvorschriften des Archivgesetzes (AusführungsVO ArchivG)

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Verordnung
zur Konzentration der Ausführungsvorschriften des Archivgesetzes
(AusführungsVO ArchivG)

 

Vom 15. Juni 2010

 

 

Artikel 1

 

Verordnung
über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
(Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)

 

Erster Teil

Allgemeines

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2
Nutzungsrecht

Nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) und dieser Verordnung stehen Archivgut, Vervielfältigungen und Findmittel auf Antrag jedermann für die Nutzung zur Verfügung.

 

§ 3
Nutzungsarten

(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.

 

(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:

 

1. schriftliche Anfragen,

2. Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,

3. Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort und

4. Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.

 

§ 4
Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln

(1) Die Nutzung richtet sich nach den §§ 6 und 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Anträge nach § 7 Absatz 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung schriftlich an die zuständige Abteilung des Landesarchivs zu richten. Von der antragstellenden Person können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.

 

(3) Für den Umgang mit Verschlusssachen (VS) gilt die VS-Anweisung des Landes Nordrhein-Westfalen (VSA) vom 9. April 2001, zuletzt geändert am 13. Juni 2004. Darüber hinaus dürfen im Landesarchiv archivierte Verschlusssachen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 5
Nutzungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung der Nutzung erfolgt auf Antrag, der schriftlich bei dem Landesarchiv zu stellen ist. Hierbei ist separat für jedes Nutzungsvorhaben Folgendes anzugeben:

 

1. Zweck und Gegenstand der Nutzung in möglichst präziser zeitlicher und sachlicher Eingrenzung,

2. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person oder der auftraggebenden Person, wenn die Nutzung im Auftrag eines Dritten erfolgt.

3. Im Falle der Vertretung Name, Vorname und Anschrift des Vertreters unter Nachweis der Vertretungsmacht. Im Falle der Antragstellung durch juristische Personen, Vereinigungen und Behörden gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), für die Leiter, Vertreter und Beauftragten entsprechend.

 

Die antragstellende Person ist verpflichtet, diese Angaben in zutreffender Art und Weise und der Wahrheit entsprechend zu machen und sich auf Verlangen auszuweisen. Ansonsten kann die Genehmigung widerrufen werden. Vor Einsichtnahme in Archivgut müssen minderjährige antragstellende Personen die Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Für Schülergruppen stellt die betreuende Lehrkraft einen Sammelantrag.

 

(2) Das Landesarchiv ist berechtigt, die Nutzung von Archivgut von der Vorlage eines auf den Nutzer ausgestellten Nutzungsausweis abhängig zu machen.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Nutzungen nach § 3 Absatz 2, insbesondere bei schriftlichen Anfragen, auf die Ausstellung eines Nutzungsausweises verzichtet werden.

 

(4) Über den Nutzungsantrag entscheidet das Landesarchiv, das die Genehmigung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen kann. Auf eine bestimmte Art, Form oder einen bestimmten Umfang der Nutzung besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) Die Nutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 6 Absatz 2 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn

 

1. die antragstellende Person bei früherer Nutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivnutzungsordnung verstoßen oder festgelegte Nutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten hat,

2. der Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies erfordern,

3. Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist,

4. die personellen und sachlichen Kapazitäten des Landesarchivs vorübergehend eine Nutzung nicht zulassen oder

5. der mit der Nutzung verfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder andere Veröffentlichungen oder in Reproduktionen erreicht werden kann.

 

Bei Versagung der Nutzungsgenehmigung sind die Gründe - auf Antrag schriftlich - mitzuteilen.

 

(6) Die nutzende Person ist zu verpflichten, alle Bestimmungen des Landesarchivs zu beachten und Nutzungsbedingungen oder Nutzungsauflagen einzuhalten. Zudem ist sie verpflichtet, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange Dritter zu beachten. Auf Verlangen hat sie darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben

 

Zweiter Teil

Nutzung in den Archiven

 

§ 6
Einsichtnahme im Lesesaal

(1) Für das Verhalten während der Arbeit in den Lesesälen, die Behandlung der Archivalien, Vervielfältigungen und Findmittel, sowie die Bestellung und Rückgabe von Archivalien gelten die Vorschriften der Lesesaalordnung des Landesarchivs.

 

(2) Die Hand- und die Dienstbibliothek des Landesarchivs können nur innerhalb des Lesesaals genutzt werden, wobei Einzelheiten der Nutzung der Dienstbibliothek vom Landesarchiv geregelt werden.

 

(3) Für die Nutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Instituten übersandt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Archivalien des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen macht. Kosten und anfallende Gebühren tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.

 

(4) Die Verwendung nutzereigener Geräte darf nicht zur Störung anderer Personen führen und bedarf der Genehmigung durch das Landesarchiv. Es ist verboten, mit eigenen Geräten Reproduktionen herzustellen.

 

§ 7
Beratung

Zur Beratung steht während der Dienststunden Fachpersonal zur Verfügung. Die Beratung bezieht sich auf nutzungsrelevante Abläufe, Bestände, Findmittel sowie den Umgang mit Archivgut. Ein Anspruch auf weitergehende Unterstützung (z.B. beim Lesen und Auswerten der Findmittel und Archivalien) besteht nicht.

 

Dritter Teil

Nutzung außerhalb der Archive

 

§ 8
Schriftliche Auskünfte

(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand der Anfrage genau anzugeben.

 

(2) Die schriftlichen Auskünfte des Landesarchivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise auf einschlägige Findmittel und Bestände.

 

(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht.

 

§ 9
Versendung

(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme außerhalb des Lesesaals der das betreffende Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Versendung liegt beim Landesarchiv.

 

(2) Die Versendung kann auf begründeten Antrag hin in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Umfang zur Nutzung in hauptamtlich verwaltete Archive des Inlands erfolgen, sofern diese sich verpflichten, das Archivgut in den Diensträumen unter ständiger fachlicher Aufsicht nur der antragstellenden Person vorzulegen, es diebstahl- und feuersicher zu verwahren, keine Kopien oder Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der vom Landesarchiv bestimmten Ausleihfrist, die vier Wochen nicht überschreiten soll, in der von diesem bestimmten Versendungsart zurücksenden. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.

 

(3) Über die Art der Versendung entscheidet das Landesarchiv, wobei eine Sendung höchstens zehn Archivalieneinheiten umfassen soll. Die Kosten tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.

 

(4) Abweichend von Absatz 2 ist die Versendung an den Eigentümer des Archivguts zulässig. Eigentümer im Sinne von Satz 1 ist auch jeder Miteigentümer zum Bruchteil oder zur gesamten Hand.

 

(5) Aus wichtigen Gründen können versandte Archivalien jederzeit zurückgefordert werden.

 

(6) Das Landesarchiv hat bei Versendung von Archivgut den Empfänger zur Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung zu verpflichten.

 

(7) Von der Versendung ausgeschlossen sind

 

1. Archivalien, die

a) Nutzungsbeschränkungen unterliegen,

b) wegen ihres hohen Wertes, ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes, wegen ihres Formates oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig sind,

c) häufig genutzt werden oder

d) noch nicht ausreichend verzeichnet sind,

 

2. Findbehelfe.

 

§ 10
Ausleihe

(1) Auf die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe triftt das Landesarchiv, das für die Sicherheit des ausgestellten Archivguts notwendige Auflagen und Bedingungen festlegt. Eine Ausleihe ist nur zulässig, sofern der Ausstellungszweck nicht durch Vervielfältigungen erfüllt werden kann. § 4 gilt entsprechend. Für die Versendung von Archivalien zur Ausleihe gelten die Bestimmungen des § 9.

 

(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Ausleihe ist zu begründen.

 

(3) Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag nach dem von Landesarchiv vorgegebenen Muster abzuschließen.

 

§ 11
Vervielfältigungen

(1) Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können nutzende Personen auf Antrag und auf eigene Kosten Vervielfältigungen von uneingeschränkt für die Nutzung freigegebenen Archivalien in den Werkstätten des Landesarchivs anfertigen lassen.

 

(2) Ein Anspruch auf Herstellung von Vervielfältigungen besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer Nutzer oder des Dienstbetriebes im Landesarchiv.

 

(3) Die Genehmigung für die Anfertigung einer Vervielfältigung in den Werkstätten des Landesarchivs kann versagt werden, wenn

 

1. Überformate entstehen,

2. das Interesse anderer nutzenden Personen oder

3. der Dienstbetrieb im Landesarchiv beeinträchtigt ist.

 

(4) Reproduktionen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung der Archivalien möglich ist. Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate und den Versendungsweg entscheidet das Landesarchiv. Selbstanfertigung ist nicht gestattet.

 

(5) Bei Akten und Bänden hat sich die Vervielfältigung in der Regel auf Teile solcher Archiveinheiten zu beschränken.

 

(6) Ausgehändigte Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Landesarchivs, nur zum angegebenen Zweck und nur unter Angabe des Aufbewahrungsortes des Originals und der Archivsignatur des Originals sowie unter Hinweis auf die dem Landesarchiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Vervielfältigungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken.

 

Vierter Teil

Gebühren und Auslagen

 

§ 12

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Auslagen nach dieser Verordnung.

 

(2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

 

(3) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf formlosen Antrag abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Dasselbe gilt für Amtshandlungen des Landesarchivs, wenn diese dem öffentlichen Interesse dienen.

 

(4) Auslagen für die von der nutzenden Person beantragten oder sonst verursachten Leistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, Porto (ausgenommen Standard- und Kompaktbriefe) und Vervielfältigungen sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten sind.

 

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 13
Ergänzende Bestimmungen des Landesarchivs

Das Landesarchiv kann zu dieser Verordnung ergänzende Bestimmungen treffen.

 

§ 14
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2015 außer Kraft.

 

 

Anlage

Gebührenverzeichnis

 

1.1

Verwaltungsgebühren

 

 

1

Beglaubigung

je Seite

2,50 €

1.2

Archivierung von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt

 

 

1.2.1

Bewertung, Erschließung und konservatorisch-restauratorische Bearbeitung von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt

 

Die Gebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren,

Auslagenersatz nach Aufwand

1.2.2

Übernahme und Verwahrung von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt

 

Auslagenersatz nach Aufwand

1.3

Prüfung und ggf. Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung (bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient)

je angefangene 30 Minuten

30,00 €

Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- oder Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.

 

 

 

 

2

Nutzungsgebühren

 

 

2.1

Anfertigung von Vervielfältigungen von Archivgut im Landesarchiv

 

 

2.1.1

Grundgebühr für reprographische Leistungen

 

2,00 €

(zzgl. Gebühren pro einzelner reprographischer Leistung)

2.1.2

Papier-Kopien, Ausdrucke im Lesesaal

DIN A 4, s/w

0,30 €

 

 

DIN A 3, s/w

0,50 €

 

 

DIN A 4, Farbe

2,20 €

 

 

DIN A 3, Farbe

3,50 €

2.1.3

Anfertigung digitaler Nutzungskopien

je Datei

0,30 €

zzgl. Gebühr CD/DVD

2.1.4

Anfertigung digitaler Nutzungskopien von AV-Archivgut (Film, Video, Ton)

je angefangener 10 MB

15,00 €

zzgl. Gebühr CD/DVD

2.1.5

CD

 

2,00 €

2.1.6

DVD

 

4,00 €

2.2

Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand (z. B. aus bestandserhalterischen Gründen oder bei Überformaten) oder bei Ausführung der Reproduktionsarbeiten durch gewerbliche Fachbetriebe

 

Gebühr nach Aufwand

2.3

Einsichtnahme von Archivgut im Lesesaal des verwahrenden Archivs

 

 

2.3.1

Einsichtnahme im Lesesaal des verwahrenden Archivs

 

gebührenfrei

2.3.2.

Einsichtnahme in Archivgut im Lesesaal des verwahrenden Archivs bei besonderem Aufwand (z. B. durch den Einsatz von besonderen Geräten oder bei besonderem Nutzungsaufwand)

je angefangener Tag

25,00 €

2.4

Schriftliche oder mündliche Auskünfte

Gutachten oder Recherchen in Archivgut

 

 

2.4.1

die ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hinweisen und weniger als 30 Minuten Arbeitszeit in Anspruch nehmen

 

gebührenfrei

2.4.2

die ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hinweisen und mindestens 30 Minuten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

je angefangene 30 Minuten

30,00 €

2.5

Vorbereitung und begleitende Arbeiten bei Foto- und Filmaufnahmen im Landesarchiv

je angefangene 30 Minuten

30,00€

2.6

Archivalienversendung

je angefangene halbe Stunde

30,00 €

2.7

Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken

je Ausstellungsmonat

100,00 €

 

Alle digitalen Nutzungskopien werden ausschließlich auf vom Landesarchiv Nordrhein-Westfalen gelieferten Datenträgern zur Verfügung gestellt. Die Speicherung der Daten auf Datenträgern der Benutzer und Mailversand sind nicht möglich.

 

 

Artikel 2

 

Die Verordnung über die Nutzung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 849) wird aufgehoben.

 

Artikel 3

 

Die Gebührenordnung für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1978 (GV. NRW. S. 24) wird aufgehoben.

 

Artikel 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Diese Verordnung wird erlassen hinsichtlich

 

Artikel 1, 2 und 4 auf Grund des § 12 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) durch den Ministerpräsidenten und

Artikel 3 auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 24 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), durch die Landesregierung.

 

Düsseldorf, den 15. Juni 2010

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

GV. NRW. 2010 S. 376