Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 10.11.2010 Seite 543 bis 552

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Oktober 2010

Auf Grund des § 23 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 415) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:

㤠4
Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs

Die Gesamthöhe des den Landschaftsverbänden sowie des Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2010 auszuzahlenden finanziellen Ausgleichs nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf 27 193 336,55 Euro angepasst.

Der Auszahlungsbetrag in 2010 verteilt sich auf die einzelnen Aufgabenbereiche wie folgt:

Schwerbehindertenrecht                                                                                   13 441 406,91 Euro

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz                                                                3 844 099,04 Euro

Soziales Entschädigungsrecht                                                                              9 736 378,07 Euro

einschl. Kriegsopferversorgung

Bergmannsversorgungsschein                                                                                 171 452,53 Euro.

Die Verteilung auf die kommunalen Körperschaften ergibt sich aus der Anlage 4.“

2. Der bisherige § 4 wird § 5.

3. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Oktober 2010

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Guntram  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2010 S. 549