Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 21.12.2010 Seite 661 bis 674

 

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Nachtragshaushaltsgesetz 2010)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010
(Nachtragshaushaltsgesetz 2010)

 

Vom 16. Dezember 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010
(Nachtragshaushaltsgesetz 2010)

 

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 878, ber. S. 974) wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 wird die Zahl „53 111 416 800“ durch die Zahl „56 180 910 300“ ersetzt.

 

2. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl „6 703 000 000“ durch die Zahl „8 535 000 000“ ersetzt.

 

3. In § 5 Satz 1, in § 5 Satz 5 und in § 20 Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie“ und in § 11 Absatz 2, in § 21 Absatz 3 und in § 24 Absatz 3 werden die Wörter „Ministerium für Bauen und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr“ ersetzt.

 

4. In § 6 Absatz 10 Satz 2 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

 

5. § 6 Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

 

Staatskanzlei: 1

Ministerium für Inneres und Kommunales: 40

Justizministerium: 20

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1

Finanzministerium: 19

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr: 4

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.“

 

6. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

㤠17
Sonderrücklagen

Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zur Abrechnung der kommunalen Beteiligung an den Einheitslasten zu bilden. Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 (Az.: VerfGH 12/09) zu bilden.“

 

7. In § 20 Absatz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport“ ersetzt.

 

8. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales“ ersetzt.

 

9. In § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport“ ersetzt.

 

10. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wertguthabenvereinbarungen

Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen gemäß § 105 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) unter Bezug auf § 7e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (BGBl. I S. 3845 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (BGBl. I S. 3845 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), entstehen.“

 

11. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

12. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „ Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter“ ersetzt.

 

13. § 25 wird wie folgt neu gefasst:

㤠25
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Umsetzung des Programms EPOS. NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest. Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

 

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.

 

(3) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, gestaltet.

 

Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.

 

(4) Ermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.“

 

14. Der dem Haushaltsgesetz 2010 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

 

15. Der dem Haushaltsgesetz 2010 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. Dezember 2010

 

 

Anlage

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport,

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2010 S. 665