Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 37 vom 23.12.2010 Seite 675 bis 684

 

4. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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4. Nachtrag zur Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Vom 24. November 2010

 

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54) in der Fassung des 3. Nachtrags vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

 

1. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 letzter Halbsatz wird das Klammerzitat „(§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 130 Abs. 4 SGB VII)“ ersetzt durch „(§§ 2 Abs. 3 Satz 5, 130 Abs. 4 SGB VII)“.

b) Nummer 16 wird wie folgt neu gefasst:

„16. Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Abs. 3 des Zwölften Buches (SGB XII) erhalten (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),“.

c) In Nummer 18 wird das Klammerzitat „(§§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII)“ ersetzt durch „(§§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII)“.

 

2. In § 14 Absatz 2 Nummer 14 wird das Klammerzitat „(§ 23 Abs. 2)“ ersetzt durch „(§ 22 Abs. 3)“.

 

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Klammerzitat „(§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB VII)“ ersetzt durch „(§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII)“.

b) In Absatz 4 wird das Klammerzitat „(§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB VII)“ ersatzlos gestrichen.

 

4. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz wird „§§ 81 SGB IV, 171 SGB VII“ durch „§§ 81 SGB IV, 172 SGB VII“ ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz wird „das Dreifache des Monatsbedarfs“ durch „das 2,2 fache des Monatsbedarfs“ ersetzt.

 

5. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird „§§ 82 SGB IV, 172 SGB VII“ ersetzt durch „§§ 82 SGB IV, 172a SGB VII“.

 

6. § 35 wird wie folgt neu gefasst:

㤠35
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen

(1) 1Die Unfallkasse überwacht die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen und berät die Unternehmer und Versicherten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 2Sie beschäftigt Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung erforderlichen Zahl (§ 18 Abs. 1 SGB VII).

 

(2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII),

2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII),

3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII),

4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII),

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII),

6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SGB VII),

7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB VII),

8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB VII).

 

2Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 3Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 4Dem Betriebsrat (Personalrat) ist Gelegenheit zu geben, an der Besichtigung des Unternehmens und an der Beratung Teil zu nehmen.

 

(3) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 34 oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 2Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

 

(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).

 

(5) Erwachsen der Unfallkasse durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Abs. 3 SGB VII).

 

(6) Bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen wirkt die Unfallkasse mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nach § 20 Absatz 1 SGB VII zusammen.

 

(7) Für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.“

 

7. In § 3 Absatz 3 des Anhangs zu § 27 der Beitragsordnung wird das Klammerzitat in der Umlagegruppe LA1 im dritten Aufzählungspunkt „(§ 2 Absatz 3 Nr. 1 SGB VII)“ ersetzt durch „(§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII)“.

 

8. Der Anhang zu § 45 wird ersatzlos gestrichen.

 

Artikel 2

 

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, Artikel 1 Nummern 1 bis 3, 4 Buchstabe a, 5 bis 8 am Tag nach der Veröffentlichung.

 

Dortmund, den 24. November 2010

 

 

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

L a u f

 

Der Vorsitzende des Vorstandes

S t u h l m a n n

 

 

Genehmigung

 

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 24. November 2010 beschlossene Vierte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i. V. m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

 

Essen, den 3. Dezember 2010

 

V A 4 – 3541.8.112

 

 

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

 

(Siegel)

 

GV. NRW. 2010 S. 683