Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 38 vom 28.12.2010 Seite 685 bis 698

 

21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Stadt Lengerich

21. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland,
im Gebiet der Stadt Lengerich

Vom 6. Dezember 2010

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 20. September 2010 die 21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Stadt Lengerich beschlossen.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster am 22. September 2010 – III B 2 – 30.17.03.26 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung  Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Steinfurt und der Stadt Lengerich zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2010

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2010 S. 697