Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 9.4.1999 Seite 71 bis 78

 

Satzung der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln der Hauptfürsorgestelle aus der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1999

Satzung
der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
über die Zuweisung von Mitteln der Hauptfürsorgestelle aus der
Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG an die örtlichen Fürsorgestellen
bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten
und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1999

Vom 11. Februar 1999

Die 10. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoF SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), in der Sitzung am 11. Februar 1999 folgende Satzung der Hauptfürsorgestelle beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Für das Haushaltsjahr 1999 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78)

30 vom Hundert

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen der Hauptfürsorgestelle Münster im Haushaltsjahr 1997 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 11 des Schwerbehindertengesetzes unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Hauptfürsorgestellen für das Jahr 1996 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 11 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes.

§ 3

(1) 25 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt entsprechend der Zahl der Schwerbehinderten, die am 31. Oktober 1997 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 5 Abs. 1 SchwbG) beschäftigt wurden.

(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 1998 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.

(3) Die Hauptfürsorgestelle kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zugewiesenen Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.

(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten der Hauptfürsorgestelle bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.

Münster, den 11. Februar 1999

W e n d z i n s k i

Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 11. Februar 1999

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 1999 S. 75