Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 4 vom 11.2.2011 Seite 83 bis 162

 

Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010)

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Verordnung
zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen
in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb
des zentralen Vergabeverfahrens
(Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010)

Vom 10. Januar 2011

Auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 Hochschulzulassungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:

§ 1
Bericht

(1) Die Hochschulen legen jährlich einen Bericht mit der Berechnung der Aufnahmekapazität und der vorgesehenen Festsetzung der Zulassungszahlen innerhalb einer vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zu bestimmenden Frist vor.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 2
Stichtag

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

§ 3
Grundsätzliche Berechnung

Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). Das Ministerium gibt ein einheitliches Berechnungsprogramm vor.

§ 4
Lehreinheiten

(1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt.

(2) Eine Lehreinheit ist eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind nach landeseinheitlichen Kriterien so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei dieser Lehreinheit nachfragen.

§ 5
Lehrangebot

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots ist das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen. In der Lehreinheit eingeplantes, aber zeitweilig nicht vorhandenes Lehrpersonal ist mit einzuberechnen. Soweit möglich soll für die Berechnung von Personalstellen ausgegangen werden.

(2) Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezugs) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu berücksichtigen.

(3) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.

(4) Das Lehrangebot ist zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Absatz 2) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert.

(5) Anstelle einer Berechnung des Lehrangebots nach den Absätzen 1 bis 4 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium auch ein Gesamtlehrangebot für eine Lehreinheit zugrunde gelegt werden. In diesem Fall erbringt die Hochschule dieses Lehrangebot unabhängig vom vorhandenen Lehrpersonal vollständig.

§ 6
Curricularwerte

(1) Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen. Für Studiengänge außerhalb der gestuften Studienstruktur gelten die bisherigen Curricularnormwerte fort.

(2) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

(3) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote (§ 7) ermittelt.

§ 7
Anteilquoten

Zur Bildung der Anteilquoten sind die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln. Die Anteilquoten errechnen sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/ Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit. Ist eine Berechnung auf diese Weise nicht möglich oder nicht sinnvoll, erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Dabei kann bei Studiengängen, die auf das Lehramt vorbereiten, auch der erwartete Absolventenbedarf berücksichtigt werden.

§ 8
Reduzierung der Zulassungszahl

Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl kann im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre. Eine Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann.

§ 9
Erhöhung der Zulassungszahl

Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 10
Höhere Fachsemester

Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit.

§ 11
 Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren

Für Studiengänge, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gilt die Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), fort.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/2012. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. Januar 2011

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2011 S. 84