Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 5 vom 11.3.2011 Seite 163 bis 172

 

24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Gemeinde Saerbeck

24. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland,
im Gebiet der Gemeinde Saerbeck

 

Vom 17. Februar 2011

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2010 die 24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Gemeinde Saerbeck beschlossen.

 

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster am 16. Dezember 2010 – Aktenzeichen: 32.01.02.01 MSL-21 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

 

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Saerbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 17. Februar 2011

 

 

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

 

GV. NRW. 2011 S. 171