Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 3.6.2011 Seite 269 bis 278

 

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren

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Verordnung
über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren

 

Vom 24. Mai 2011

 

Auf Grund des § 110b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

 

§ 1

(1) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen. Satz 1 findet auf Staatsanwaltschaften keine Anwendung.

 

(2) Für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren in den „Technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr“ in der Fassung vom 21. April 2005 (Anlage 1 der „Organisatorisch-technischen Leitlinie für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV“) zugrunde zu legen. Diese können auf der Internetseite www.xjustiz.de eingesehen werden.

 

(3) Die von den in Absatz 1 genannten Behörden angewendeten Verfahren müssen für die Verfahrensübernahme durch eine andere Behörde, eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht über eine Schnittstelle verfügen, die dem XML-Datenaustauschformat XJustiz in der jeweils aktuellen, auf der Internetseite www.xjustiz.de veröffentlichten Version und dem Fachmodul XJustiz.Straf entspricht.

 

§ 2

Werden Akten elektronisch geführt, ist für jeden Bußgeld-Vorgang eine elektronische Akte anzulegen und sind sämtliche zu den Akten gehörende Schriftstücke und Bilddokumente in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.

 

§ 3

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.

 

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Das für den Bereich Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Düsseldorf, den 24. Mai 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2011 S. 275