Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 25.7.2011 Seite 361 bis 376

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

216

Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

 

Vom 12. Juli 2011

 

Auf Grund der §§ 7 Absatz 3 und 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453), in Verbindung mit §§ 5 Absatz 3 Satz 1 und 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ die Wörter „und nach dem Bundeskindergeldgesetz“ eingefügt.

 

2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

㤠3

(1) Zuständige Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.

 

(2) Die Kreise sind befugt, kreisangehörige Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz heranzuziehen.

 

(3) Der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Mehraufwendungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 entstehen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.“

 

3. Der bisherige § 3 wird § 4.

 

4. § 4 Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(2) Das für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2011 S. 364