Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 377 bis 392

 

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Ausgestaltung, Organisation und Förderung des Bürgerfernsehens (Satzung Bürgerfernsehen)

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Ausgestaltung, Organisation und Förderung des Bürgerfernsehens
(Satzung Bürgerfernsehen)

 

Vom 15. Juli 2011

 

Auf Grund der §§ 40 Absatz 6 Satz 4, 40c des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728, ber. S. 794), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

 

§ 1
Grundsätze

(1) Gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW ermöglichen Bürgermedien den Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

 

(2) Im Rahmen dessen kann die LfM gemäß § 40c LMG NRW einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.

 

(3) Das Programm des Lehr- und Lernsenders soll das in Nordrhein-Westfalen bestehende Informationsangebot erweitern und damit zur Ergänzung der Meinungsvielfalt und zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beitragen. Es soll möglichst landesweit verbreitet werden und als Plattform der Partizipation der nordrhein-westfälischen Bürgerinnen und Bürger am nichtkommerziellen Fernsehen dienen, aber auch der Entwicklung und Erprobung neuer Sendeformen und -formate im Ausbildungs- und Qualifizierungskontext. Aufgabe des Lehr- und Lernsenders ist es, hierzu geeignete Konzepte und Organisationsstrukturen zu entwickeln, den Zugang zu diesem Lern- und Publikationsangebot für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen diskriminierungsfrei zu gewährleisten und das Programm so zu gestalten, dass es von den Zuschauern angenommen wird.

 

(4) Fernsehbeiträge und -sendungen, die im Rahmen des Bürgerfernsehens ausgestrahlt werden, dürfen keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. Gewinnspiele sind unzulässig. Gleiches gilt für Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

 

§ 2
Regelungsbereich

Diese Satzung regelt Näheres zur Ausgestaltung, Organisation und Förderung des Bürgerfernsehens und damit zusammenhängender Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.

 

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Lehr- und Lernsenders wird denjenigen Antragstellenden erteilt, von denen erwartet werden kann, dass sie die gemäß § 40 c LMG NRW entsprechend geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die besonderen Anforderungen der §§ 40, 40 c LMG NRW erfüllen.

 

 

§ 4
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(2) Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

 

(3) Zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

 

1. Name und Anschrift der Antragstellenden sowie des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, gegebenenfalls Nennung der anwaltlichen Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigter unter Beifügung einer Vollmacht,

2. gegebenenfalls Satzungen, Gesellschaftsverträge,

3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde hinsichtlich des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters,

4. Erklärung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters gemäß § 5 Absatz 2 LMG NRW entsprechend sowie gemäß § 6 LMG NRW entsprechend,

5. ein Gesamtkonzept, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellenden die in § 1 genannten Anforderungen erfüllen und welches insbesondere Angaben dazu enthält, auf welche Art und Weise Bürgerinnen und Bürgern landesweit eine Beteiligung am Bürgerfernsehen mit selbstproduzierten, eigenständig gestalteten Beiträgen und Sendungen diskriminierungsfrei ermöglicht wird, welche Beratungsangebote geplant werden und aus dem hervorgeht, wie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle organisiert werden soll,

6. Angaben und Unterlagen, aus denen die wirtschaftliche und organisatorische Eignung der Antragstellenden hervorgeht,

7. Erklärung, dass die Antragstellenden über alle erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte verfügen beziehungsweise rechtzeitig verfügen werden sowie eine Konzeption, wie dies erreicht werden soll,

8. Erklärung des Inhalts, dass die Antragstellenden die Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß § 31 LMG NRW, der besonderen programmlichen Anforderungen gemäß § 40 Absatz 3 und 4 LMG NRW, der Verpflichtungen aus §§ 42 bis 45 LMG NRW, der Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde und des Schutzes der Jugend (§ 35 LMG NRW) gewährleisten,

9. Benennung einer programmverantwortlichen Person beziehungsweise mehrerer programmverantwortlicher Personen gemäß § 31 Absatz 6 LMG NRW,

10. Benennung eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 35 Absatz 2 LMG NRW in Verbindung mit § 7 JMStV sowie Vorlage der zum Nachweis der dort genannten Anforderungen geeigneten Unterlagen,

11. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 48 LMG NRW.

 

§ 5
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die LfM kann Zuschüsse für das Bürgerfernsehen gewähren.

 

(2) Die LfM fördert den Betrieb und Maßnahmen des Lehr- und Lernsenders, die der Qualifizierung, der Vermittlung von Medienkompetenz sowie der Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle dienen.

 

(3) Die LfM unterstützt Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen, unter anderem Lehr- und Lernredaktionen und Bürgerredaktionen, in deren Rahmen Bürgerinnen und Bürgern die Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten für das Bürgerfernsehen zu beteiligen und die so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz beitragen.

 

(4) Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß dieser Satzung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

 

(5) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung.

 

(6) Die LfM gibt die Rahmenbedingungen für die Förderung über ihre Webseite bekannt.

 

(7) Die LfM achtet bei der Förderung der genannten Projekte und Maßnahmen auf eine angemessene regionale Verteilung.

 

(8) Bei der Prüfung der zu fördernden Vorhaben werden neben den vorrangigen inhaltlich-qualitativen Kriterien, unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Nachhaltigkeit des Angebotes, Art und Umfang der Eigenleistungen und die Erreichbarkeit der Zielgruppe berücksichtigt.

 

 

§ 6
Art der Förderung

(1) Die Förderung der LfM erfolgt durch die Gewährung von Zuschüssen. Zuschüsse werden grundsätzlich als Geldmittel geleistet.

 

(2) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.

 

(3) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

 

(4) Die LfM legt Förderhöchstbeträge auf der Grundlage ihrer Haushalts- und Förderplanung fest.

 

(5) Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 3 sind Personal- und Sachkosten. Nicht förderfähig sind Bewirtungskosten.

 

§ 7
Förderempfänger

Förderempfänger im Hinblick auf die aufgeführten Maßnahmen und Projekte sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.

 

§ 8 Anträge

(1) Anträge sind schriftlich an die LfM zu richten. Wenn für mehrere Projekte und Maßnahmen innerhalb eines Quartals beziehungsweise Halbjahres des laufenden Kalenderjahres eine Förderung beantragt wird, sind diese in einem Antrag zusammenzufassen.

 

(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Insbesondere ist das zu fördernde Vorhaben hinreichend genau darzustellen, die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten des Vorhabens und die Einnahmen beziehungsweise Eigenleistungen sind dem Grunde nach zu beschreiben. Darüber hinaus sind Angaben zur Evaluation des Projektes oder der Maßnahme zu machen.

 

(3) Förderempfänger müssen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen, dass

1. ihre Geschäftsführung ordnungsgemäß ist,

2. sie in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,

3. sie die erforderlichen Einrichtungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte bereithalten und

4. sie die erforderliche Eigenleistung erbringen können.

 

(4) Soweit der Lehr- und Lernsender sowie die geförderten Projekte und Maßnahmen von der LfM evaluiert werden, verpflichtet sich der Träger der Maßnahme beziehungsweise des Projektes zur Mitwirkung, unter anderem durch Bereitstellung von Unterlagen und Ergebnissen der Selbstevaluation.

 

(5) Die LfM kann darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.

 

(6) Insbesondere haben die Antragstellenden eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt begonnen wird.

 

(7) Der Antrag ist in der Regel drei Monate vor Beginn des jeweils beantragten Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

 

§ 9
Bewilligung

Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

 

§ 10
Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuss darf von den Zuschussempfängern nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

 

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen von den Zuschussempfängern weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Maßnahmen und Projekte dürfen weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

 

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung in anderer Weise gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind von den Zuschussempfängern der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

 

(4) Gegenüber der LfM haben die Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich der Sendebeiträge und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides.

 

(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Belegen übereinstimmen.

 

(6) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, wo die Originalbelege eingesehen beziehungsweise angefordert werden können. Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

 

§ 11
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen

(1) Die LfM kann bei Zuschussempfängern jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen. Dies gilt auch, soweit die LfM zum Beispiel statistische Daten, unter anderem zur Anpassung der Förderhöchstbeträge, erhebt.

 

(2) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei Zuschussempfängern die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

 

§ 12
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses

(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW).

 

(2) Außerplanmäßige Eigenleistungen sind grundsätzlich auf die Zuwendung anzurechnen und im Verwendungsnachweis darzustellen. Den sich hieraus ergebenden Rückforderungsanspruch der LfM kann die LfM auf Antrag für zusätzliche Projekte oder Maßnahmen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für im Bewilligungszeitraum nicht abgeforderte Förderbeträge.

 

(3) Der Widerruf des Bewilligungsbescheides ist insbesondere zulässig, wenn die LfM feststellt, dass Förderziel und -zweck bei den getätigten Ausgaben nicht eingehalten wurde.

 

§ 13
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im Fernsehen gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 LMG NRW (Fördersatzung Bürgerfernsehen) vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 127) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. Juli 2011

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

 

GV. NRW. 2011 S. 380