Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 377 bis 392

 

Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG - NRW)

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Gesetz
über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
(Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG - NRW)

 

Vom 25. Juli 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
(Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG-NRW)

 

Inhaltsverzeichnis

 

Teil 1

Feuerwehr-Ehrenzeichen

 

§ 1       Stiftung

§ 2       Voraussetzungen

§ 3       Form

§ 4       Entzug

 

Teil 2

Katastrophenschutz-Ehrenzeichen

 

§ 5       Grundsatz

§ 6       Voraussetzungen

§ 7       Hilfsorganisationen

§ 8       Verfahren

§ 9       Ausnahme von der Verleihung

§ 10     Form

§ 11     Entzug

 

Teil 3

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 12     Verleihung

§ 13     Trageberechtigung

§ 14     Verwaltungsvorschriften

§ 15     Gleichstellungsklausel

§ 16     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Teil 1

Feuerwehr-Ehrenzeichen

 

§ 1
Stiftung

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerschutzwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet.

 

§ 2
Voraussetzungen

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen.

 

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufs- und Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber oder in Gold ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 25 oder 35 Jahre lang aktiv im Feuerschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.

 

(3) Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit unmittelbar vor oder im Anschluss an die Mitgliedschaft in einer Werkfeuerwehr können in einem Umfang von bis zu fünf Jahren auf die Wartezeit angerechnet werden.

 

(4) Die in Absatz 2 und 3 Genannten und andere Personen können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden

1. in Silber für besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen oder

2. in Gold für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz.

 

§ 3
Form

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:

 

„Für Verdienste im Feuerschutz“.

 

(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber und in Gold wird am rot-weiß-roten Bande, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird als Steckkreuz getragen.

 

(3) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber abzulegen.

 

§ 4
Entzug

Erweist sich der Inhaber eines Feuerwehr-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.

 

Teil 2

Katastrophenschutz-Ehrenzeichen

 

§ 5
Grundsatz

Zur Anerkennung von Verdiensten im Ehrenamt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Katastrophen-, Zivilschutz, Rettungswesen) im Land Nordrhein-Westfalen können Angehörige von Hilfsorganisationen mit einem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.

 

§ 6
Voraussetzungen

(1) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen.

(2) Die in § 5 genannten Personen können mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden

1. in Silber für besondere Verdienste um den Katastrophen-, Zivilschutz oder das Rettungswesen oder

2. in Gold für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen oder anderen Notlagen.

 

§ 7
Hilfsorganisationen

Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die nordrhein-westfälischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

2. die nordrhein-westfälischen Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, des Arbeiter-Samariter-Bundes und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

 

§ 8
Verfahren

(1) Das Katastrophenschutz- Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens in Silber oder Gold sind die in § 7 genannten Organisationen, für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Die in § 7 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen schlagen die Verleihung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg – über die Bezirksregierungen – dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Die Bezirksregierungen haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar vor.

 

§ 9
Ausnahme von der Verleihung

Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die lediglich in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit gehandelt haben.

 

Eine Auszeichnung mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen entfällt, wenn für dieselbe Hilfeleistung die Rettungsmedaille nach § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung verliehen wird. Die Verleihung der Rettungsmedaille geht der Auszeichnung mit dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen vor.

 

§ 10
Form

(1) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt grünes Laub auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:

„Für Verdienste im Katastrophenschutz“.

 

(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann eine Rosette getragen werden.

 

§ 11
Entzug

Erweist sich der Inhaber eines Katastrophenschutz-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.

 

Teil 3

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 12
Verleihung

(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers über. Bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

 

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das für Inneres zuständige Ministerium. Die Aushändigung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens erfolgt in der Regel durch die Bezirksregierungen.

 

(3) Der für Inneres zuständige Minister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe oder einem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.

 

§ 13
Trageberechtigung

(1) Feuerwehrangehörige, denen seit dem 23. August 1946 (Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen) eine Ehrenurkunde für 25-, 40- oder 50jährige Dienstzeit verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Feuerwehr-Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

 

(2) Angehörige der in § 7 genannten Organisationen, denen seit Inkrafttreten des Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44) in der jeweils geltenden Fassung ein Katastrophenschutz-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

 

§ 14
Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 

§ 15
Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Wissenschaft, Innovation und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2011 S. 383