Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 21 vom 23.9.2011 Seite 467 bis 492
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2011
2022
Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2011
Vom 19. September 2011
1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes
Rheinland für das Haushaltsjahr 2011
Auf Grund der §§ 7 Absatz 1 und 23 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung
mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung hat die
Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 28. Februar 2011 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes
Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und
notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 2.957.343.394
EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.993.505.094
EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 2.926.719.137
EUR
Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 2.956.644.823
EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 58.692.818 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 102.147.035 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren
Aufnahme für
Investitionen erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf 32.319.250
EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum
Ausgleich
des Ergebnisplans wird auf 36.161.700
EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die
zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000
EUR
festgesetzt.
§ 6
Die gemäß § 22 der
Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 17
Prozent
der für das Haushaltsjahr 2011 geltenden
Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monats-
beträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 7
1. Die im Stellenplan als künftig
wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach
Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur
Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der
Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen
der §§ 85a und 78b Landesbeamtengesetz bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2. Die im Stellenplan ausgewiesenen
Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise
erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk
versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.
Köln, den 28. Februar 2011
Dr. W i l h e l m
Vorsitzender der
Landschaftsversammlung
L u b e k
Direktorin des
Landschaftsverbandes
Rheinland als Schriftführerin der
Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2011 wird gemäß § 6 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich
bekannt gemacht.
Gemäß § 23 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung
mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 28.
Februar 2011 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Berichten vom 21. März 2011 und 27. Juli 2011
vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 mit
Erlass vom 19. September 2011 genehmigt.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme
verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des
Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2,
Zimmer F 220.
Es wird darauf hingewiesen, dass
gemäß § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Köln, den 19. September 2011
Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2011 S. 489