Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 22 vom 28.10.2011 Seite 493 bis 500

 

20. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) im Gebiet der Stadt Erftstadt

20. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Köln
(Teilabschnitt Region Köln)
im Gebiet der Stadt Erftstadt

 

Vom 29. September 2011

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 15. Juli 2011 die 20. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Erftstadt beschlossen.

 

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln am 20. Juli 2011 – Aktenzeichen 32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

 

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Erftstadt zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 29. September 2011

 

 

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

 

GV. NRW. 2011 S. 496