Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 21.11.2011 Seite 535 bis 556

 

Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen

2021
2023

Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen

 

Vom 25. Oktober 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen

 

2023

Artikel 1

 

Änderung der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270) und durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), wird wie folgt geändert:

 

§ 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird“ gestrichen.

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, führen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.“

 

2021

Artikel 2

 

Änderung der Kreisordnung

 

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270), wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Name, Bezeichnung und Sitz
“.

 

b) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Kreise können Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Kreises beruhen, führen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 (alt) wird umbenannt in Absatz 3 (neu).

 

2. § 26 wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „die Bestimmung des Namens“ die Wörter „und der Bezeichnung“ eingefügt.

 

Artikel 3

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Oktober 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

(L. S.)

Für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

Für den Minister
für Inneres und Kommunales

und die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2011 S. 539