Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 28 vom 9.12.2011 Seite 601 bis 608

 

72. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Wuppertal

72. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Stadt Wuppertal

 

Vom 25. November 2011

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2011 die 72. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) der Stadt Wuppertal beschlossen.

 

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf am 7. Oktober 2011 – Aktenzeichen 32.01.02.01-72_RPÄ-62 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

 

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Wuppertal zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 25. November 2011

 

 

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

 

GV. NRW. 2011 S. 605