Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 29 vom 14.12.2011 Seite 609 bis 660

 

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn (Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn- FluLärmKölnV)

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Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für
den Verkehrsflughafen Köln/Bonn
(Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn- FluLärmKölnV)

Vom 7. Dezember 2011

Auf Grund des § 4 Absatz 2 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Köln/Bonn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.

Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5

Die Landesregierung führt in den Jahren 2012 bis 2014 für das jeweils vorlaufende Jahr einen Soll-Ist-Vergleich bezüglich der Eingangsdaten aus dem Datenerfassungssystem, das die Grundlage für diese Verordnung darstellt, durch.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 7. Dezember 2011

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2011 S. 610

Anlage 1

Anlage 2:

Die im Maßstab 1:50 000 erstellte topographische Karte liegt nur der gedruckten Fassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Format DIN A 3 bei; in der elektronischen Ausgabe erfolgt die Darstellung und der Ausdruck im Format DIN A 4.