Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 2 vom 26.1.2012 Seite 15 bis 26

 

Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

2030

Verordnung
über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

Vom 23. Januar 2012

Auf Grund

1. des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341),

2. des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160),

3. des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338)

4. der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530),

5. des § 18 Absatz 1 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600) und

6. des § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I. S. 3020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I. S. 2034),

wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Landesbeamtengesetz die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

(2) Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das für Inneres zuständige Ministerium (Ministerium) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

(3) Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes werden vom Ministerium durchgeführt. Die diesbezügliche Einführungszeit wird vom Ministerium geplant.

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand,
Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Lebensarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO werden vom Ministerium wahrgenommen. Gleiches gilt gemäß § 18 Absatz 1 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst für Professorinnen und Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.

(2) Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten verliehen werden soll, ist mit dem Ministerium abzustimmen. Dies gilt auch für Ausschreibungsverfahren für Hauptdezernentenfunktionen.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der Besoldungsgruppe A 14 BBesO werden die Befugnisse nach Absatz 1 vom Ministerium wahrgenommen.

(4) Dienstvorgesetzte Stellen für Beamtinnen oder Beamte, die gemäß § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden oder Einrichtungen, an denen die Beamtinnen oder Beamten vor ihrer Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt waren. Für den Zurruhesetzungsvorgang ist dienstvorgesetzte Stelle die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz) vom Ministerium abgegeben. Abordnungen und Versetzungen dieser Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes werden vom Ministerium vorgenommen. Dies gilt nicht für Abordnungen im Rahmen der Einführungszeit.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen an eine oberste Landesbehörde werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch in den Fällen der Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz.

(3) Für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für Abordnungen zu anderen Dienstherrn und innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.

(4) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird vom Ministerium verfügt.

§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

§ 5
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.

(2) Dies gilt auch für die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Landesdisziplinargesetz, zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 Landesdisziplinargesetz und zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags nach § 76 Landesdisziplinargesetz.

(3) Für die Kreispolizeibehörden mit Ausnahme des höheren Dienstes der allgemeinen inneren Verwaltung bestimmt das Ministerium als höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.

(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Düsseldorf, den 23. Januar 2012

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

GV. NRW. 2012 S. 25