Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 4 vom 9.2.2012 Seite 81 bis 94

 

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften

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Gesetz zur Änderung
des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 31. Januar 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften

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Artikel 1

Das Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesundheitsfachhochschulgesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 8 wird als neuer Absatz 9 eingefügt:

„(9) Zugang zu einem Hochschulstudium hat auch, wer nicht über die Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 7 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.“

b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

„(10) Die Ordnungen der Hochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder aufgrund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen; bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.“

c) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Absätze 11 und 12.

d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:

„(13) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden; dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des Absatzes 9 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 3 Halbsatz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden.“

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe b), bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die nach Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) erforderlichen individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen.“

3. In § 82 Absatz 2 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 angefügt:

„An den Universitäten und Fachhochschulen tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach § 68 Landespersonalvertretungsgesetz das Ministerium. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 105a Absatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz besteht, der der beteiligte Personalrat angehört, soll es diese anhören.“

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Artikel 2

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

1. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird als neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7) Zugang zu einem Kunsthochschulstudium hat auch, wer nicht über die Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 5 verfügt aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachlichen Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.“

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Die Ordnungen der Hochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder aufgrund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 6 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen muss; bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.“

c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Abätze 9 und 10.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:

„(11) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden; dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des Absatzes 7 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann eine Lehrveranstaltung nach Satz 3 Halbsatz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltung mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden.“

2. In § 59 Absatz 4 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitäts- oder Kunsthochschulstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.“

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Artikel 3

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird wie folgt geändert:

Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 unberührt.“

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Artikel 4

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), wird wie folgt geändert:

In § 104 werden hinter den Wörtern „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ ein Komma und sodann die Wörter „Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“ eingefügt.

Artikel 5

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für die
Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2012 S. 90