Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

2022

Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung
Westfalen-Lippe
und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

Vom 1. März 2012

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in der Sitzung am 1. März 2012 folgende Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert am 6. März 2008 (GV. NRW. S. 336), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

㤠6
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16 Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird; die letzte angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nur, wenn es nicht möglich und zumutbar ist, Arbeitszeiten und mandatsbedingte Tätigkeiten so aufeinander abzustimmen, dass keine zeitliche Kollision entsteht.

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 13 Euro festgesetzt.

(3) Der einheitliche Höchstbetrag wird auf 26 Euro je Stunde festgesetzt.

(4) Der zu erstattende Höchstbetrag je Monat wird auf 409 Euro festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Münster, den 1. März 2012

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 1. März 2012

Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

GV. NRW. 2012 S. 114