Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 7.5.2012 Seite 177 bis 194

 

Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV)

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Verordnung
über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger
(Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV)

 

Vom 24. April 2012

 

Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet:

 

§ 1
Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung konkretisiert die zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Sie gilt für Abgeber von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

 

§ 2
Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben

1. den im abgebenden Betrieb anfallenden und den aufgenommenen Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr,

2. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N) und Phosphat (P2O5) im Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung,

3. Namen und Anschrift der Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum des Inverkehrbringens und

4. die Beförderer

jährlich für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß der Anlage aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.

 

(2) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren.

 

§ 3
Meldepflicht

Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Meldepflicht ist erstmalig frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Verkündung zu erfüllen.

 

§ 4
Nutzung von Geodaten

Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.

 

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen § 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. April 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2012 S. 191