Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 12 vom 16.5.2012 Seite 195 bis 204

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

221

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

Vom 4. Mai 2012

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird verordnet:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

„§ 27 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung“.

2. In § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zu Ablauf des nächstfolgenden Werktages.“

3. In § 11 Absatz 1 Buchstabe b werden nach den Angaben „Abs. 1“ und „Abs. 2“ jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

4. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Buchstaben a werden folgende Buchstaben eingefügt:

„b) einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet haben,

c) einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst geleistet haben,“.

b) Die Buchstaben b bis d werden Buchstaben d bis f.

5. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindern“ die Wörter „oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz“ eingefügt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie Abs. 7“ durch ein Komma und die Wörter „Abs. 7 sowie Abs. 8“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Quoten sind von den festgesetzten Studienplätzen jeweils vorweg 2 vom Hundert abzuziehen für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist; § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Plätze der Quote nach Satz 2 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben.“

cc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Studienplätze“ die Wörter „der in Satz 2 und“ eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Quoten“ die Wörter „nach Satz 2 und“ eingefügt.

ee) Nach Nummer 6 des neuen Satzes 7 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„Auswahl innerhalb der Quote nach Satz 2,“.

ff) Nummer 7 des neuen Satzes 6 wird Nummer 8“.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „elf“ ersetzt.

c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sofern die Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.“

d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach dem Hauptverfahren oder nach einem Nachrückverfahren bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie einen Studienplatz annehmen oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in Abs. 7 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerberinnen und Bewerber nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie eine Erklärung im Sinne des Satzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben.“

e) Absatz 8 wird Absatz 9, dem folgender Satz 3 angefügt wird:

„Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 27 Abs. 9 und Abs. 12 Satz 2.“

7. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

㤠27
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann sich die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten der von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz bedienen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (Dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das Dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden Absätze 2 bis 12 Anwendung; im Übrigen gelten §§ 23 und 24.

(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.

(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig; im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die unter der letzten Registrierung eingegangenen Zulassungsanträge entschieden.

(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Begrenzung der Anzahl der Studiengänge gemäß § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleiben § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3 Halbsatz 1; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschule aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an der Clearingphase für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss der Clearingphase informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist die Clearingphase in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren gemäß § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 durch.

(10) Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die bei der Antragsstellung gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

(11) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.

(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 oder zum Sommersemester 2013 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule das Nachrückverfahren durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 oder zum Sommersemester 2013 keine Anwendung.“

8. In § 30 Absatz 3 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.

9. Die beiden Tabellen zur Anlage 4 werden durch die beiden beigefügten Tabellen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013.

Düsseldorf, den 4. Mai 2012

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2012 S. 196