Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 14 vom 27.6.2012 Seite 219 bis 228

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

 

Vom 18. Juni 2012

 

Auf Grund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2011 (GV. NRW. S. 285), wird wie folgt geändert:

1. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“.

 

2. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“
Spalte „Schule“:                                 „Robert-Bosch-Berufskolleg Duisburg“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“.

 

3. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Bauwerksmechaniker für Abbruch- und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch- und Betontrenntechnik“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.

 

4. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Biologielaborant/Biologielaborantin“ am Berufskolleg am Haspel der Stadt Wuppertal wird aufgehoben.

 

5. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Fachrichtung Lokführer und Transport)“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster“.

 

6. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“.

 

7. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ am Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung an der Robert-Schmidt-Straße, Essen, wird die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ um den Klammerzusatz „(Fachrichtung Bibliothek)“ ergänzt.

 

8. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Glastechnische Berufe des Glaserhandwerks“ werden in der Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Wörter „aus dem Regierungsbezirk Arnsberg: Kreis Siegen-Wittgenstein;“ gestrichen.

 

9. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Glastechnische Berufe der Glasindustrie“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Glasveredler/Glasveredlerin

Spalte „Schule“:                                 „Staatliches Berufskolleg Rheinbach Glas-Keramik-Gestaltung“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln,

                                                           Münster“.

 

10. Vor der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kanalbauer/Kanalbauerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Justizfachangestellter/Justizfachangestellte“
Spalte „Schule“:                                 „Konrad-Klepping-Berufskolleg der Stadt Dortmund“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „aus dem Regierungsbezirk Arnsberg: Bochum,

                                                           Dortmund, aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis: Hattingen;

                                                           aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf: Essen; aus

                                                           dem Regierungsbezirk Münster: Gelsenkirchen“.

 

11. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ wird aufgehoben.

 

12. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Kaufmann für Tourismus und Freizeit/Kauffrau für

                                                           Tourismus und Freizeit“

Spalte „Schule“:                                 „Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg der Stadt Köln“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:                     „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

 

13. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maßschneider/Maßschneiderin; Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/ Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“

Spalte „Schule“:                                 „Nicolaus-August-Otto-Berufskolleg der Stadt Köln“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln“

Spalte „Bemerkungen“:                     „ab erstem Ausbildungsjahr“.

 

14. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin“ wird aufgehoben.

15. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau“ wird aufgehoben.

 

16. Nach der letzten (= dritten) Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin“ werden folgende drei Regelungen eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:   „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Elektrotechnische Systeme)“

Spalte „Schule“:                                 „Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen,

                                                           Recklinghausen“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:                     „ab zweitem Ausbildungsjahr“

Spalte „Ausbildungsberuf“:   „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik)“

Spalte „Schule“:                                 „Franz-Jürgens-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“

Spalte „Bemerkungen“:                     „ab drittem Ausbildungsjahr“

Spalte „Ausbildungsberuf“:   „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik)“

Spalte „Schule“:                                 „Hellweg Berufskolleg Unna“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,

                                                          Köln“

Spalte „Bemerkungen“:                     „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

 

17. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Elektrotechnik)“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„ab zweitem Ausbildungsjahr; auslaufend“.

 

18. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik)“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„ab drittem Ausbildungsjahr; auslaufend“.

 

19. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik)“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„ab zweitem Ausbildungsjahr; auslaufend“.

 

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. Juni 2012

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2012 S. 221